Auto im Steinehagel Stadt haftet für Kita-Kinder
04.07.2012, 11:58 UhrKleine Kinder machen sich über die Folgen ihres Tuns naturgemäß wenig Gedanken. Deshalb müssen sie eigentlich ständig beaufsichtigt werden, womit nicht nur Eltern, sondern gelegentlich auch das Kita-Personal überfordert ist. In diesem Fall muss die Stadt haften.

Dier Erzieherin bemerkte die Kinder außer Rand und Band erst, als es zu spät war.
(Foto: picture alliance / dpa)
Wird ein Fahrzeug vom Freigelände einer Kita aus mit Steinen beworfen und dabei beschädigt, hat die Stadtverwaltung als Betreiberin der Kinderbetreuungseinrichtung für den Schaden aufzukommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. (Az. 1 U 1086/11).
In dem Fall hatte der Besitzer sein Auto am Rande des Außenbereichs einer Kindertagesstätte ordnungsgemäß abgestellt. Drei Kinder aus einer Gruppe, die auf dem Freigelände spielte, nutzen die Unaufmerksamkeit der Erzieherin und bewarfen das Fahrzeug am Zaun mit großen Kieselsteinen. Einem Zeugen zufolge waren die Geschosse "wie bei einem Maschinengewehr" auf das Auto niedergeprasselt. Bei der Schadensaufnahme wurden insgesamt 21 zum Teil erhebliche Dellen festgestellt. Die Kosten für ihre Beseitigung wollte der Geschäftsmann nun von der Stadt Bitburg ersetzt haben.
Und das zu Recht, wie das Oberlandesgericht entschied. Offenbar seien die Kinder bei ihrer Untat längere Zeit ohne Aufsicht gewesen. "Gerade weil die Erzieherin davon nichts mitbekommen haben will, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, wofür die Stadt als Träger der Einrichtung aufzukommen hat", erklärt Rechtsanwalt Dietmar Breer von der deutschen Anwaltshotline. Grundsätzlich müsse die Kommune beweisen, dass die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben, so die Meinung der Richter. Diese rechtliche Frage ist übrigens in der deutschen Rechtsprechung noch umstritten. Andere Gerichte hätten wohl den Autohalter in der Pflicht gesehen, seinerseits den Beweis einer Verletzung der Aufsichtspflicht zu erbringen.
Quelle: ntv.de, ino