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BGH-Urteil zum AusbildungsunterhaltStudenten mit Kind haben länger Anspruch

08.08.2011, 13:55 Uhr

Wenn Kinder vor Aufnahme einer Lehre oder eines Studiums selbst Kinder bekommen - und sich die Ausbildung dadurch verzögert -, haben sie laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes dennoch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt von ihren eigenen Eltern.

Wer wegen der Betreuung eigener Kinder erst spät zu studieren beginnt, kann trotzdem noch Ausbildungsunterhalt von den eigenen Eltern verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 127/09).

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Studentin mit Kind auf Sitzplatzsuche in der TU Berlin. (Foto: picture alliance / dpa)

In den ersten drei Lebensjahren sei "eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil regelmäßig geboten", so der BGH. Wenn sich deshalb der Beginn des Studiums oder einer Ausbildung verzögere, dürfe dies nicht dazu führen, dass der eigene Anspruch auf Unterhalt für das Studium entfällt.

Grundsätzlich müssen Kinder nach dem Schulabschluss "in angemessener Zeit" eine Ausbildung oder ein Studium beginnen, wenn sie von ihren Eltern finanzielle Unterstützung wollen. Gegen diese Obliegenheit verstoße ein Kind jedoch nicht, wenn es "infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung (...) seine Ausbildung verzögert beginnt", so der BGH.

Quelle: dpa