Ratgeber

Telefongesellschaft in der Pflicht Stundenlanges Warten auf Techniker unzumutbar

Ewig auf den Techniker warten - das muss nicht sein. Zwar müssen Telefonkunden dem neuen Anbieter ermöglichen, die Leitung freizuschalten, dabei müssen sie allerdings nicht den ganzen Tag zu Hause warten.

Ein Zeitfenster von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sei "unzumutbar unpräzise" um eine Freischaltung des Telefonanschlusses zu ermöglichen, urteilte das Gericht.

Ein Zeitfenster von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sei "unzumutbar unpräzise" um eine Freischaltung des Telefonanschlusses zu ermöglichen, urteilte das Gericht.

(Foto: dpa)

Warten auf den Techniker: Einem allein lebenden Arbeitnehmer kann nicht ohne weiteres zugemutet werden, dafür einen ganzen Urlaubstag zu opfern. Dies entschied das Amtsgericht Bre men (Az.: 9 C 481/12). Das Zeitfenster für den Termin sollte nach Ansicht der Richter ein bis zwei Stunden nur in Ausnahmefällen überschreiten.

In dem von der "Neuen juristischen Wochenschrift" mitgeteilten Fall hatte ein Telefonanbieter einem neuen Kunden einen Termin angeboten, an dem der Techniker die Leitung freischaltet. Das Zeitfenster betrug dabei 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Der Kunde konnte an diesem Tag nicht und bot seinerseits Ersatztermine an. Nach längerem Hin und Her einigten sich beide Seiten schließlich auf einen Termin.

Allerdings gelang es dem Techniker an diesem Tag nicht, den Anschluss freizuschalten. Der Telefonanbieter kündigte dem Kunden daraufhin wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft. Außerdem verlangte er Schadenersatz.

Ohne Erfolg: Zwar sei ein Kunde verpflichtet, die Freischaltung des Anschlusses zu ermöglichen. Allerdings müsse der Anbieter dem Kunden einen konkreten Anschlusstermin nennen. Ein Zeitfenster von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sei "unzumutbar unpräzise", so die Richter. Außerdem habe sich der Kunde in diesem Fall sehr wohl kooperationswillig gezeigt. Und warum der Techniker den Anschluss nicht habe freischalten können, habe der Anbieter auch nicht erklären können.

Das Gericht konnte weder einen Vergütungsanspruch, noch einen Schadensersatzanspruch durch denen klagenden Telefonanbieter feststellen, da der Anschluss des Kunden zum Zeitpunkt der durch die Telefongesellschaft  ausgesprochenen Kündigung noch gar nicht geschaltet gewesen sei. Der Anbieter habe also die vertraglich vereinbarte Leistung gar nicht erst erbracht, befanden die Richter.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Telekommunikationsanbieters kommt nach Auffassung des Gerichts lediglich bei ernsthafter und endgültiger Kooperationsverweigerung des Kunden in Betracht, etwa weil der Kunde rechtzeitig mitgeteilte und ausreichend präzise Technikertermine wiederholt unentschuldigt hat verstreichen lassen, gleichwohl sich der Anbieter um schnellstmögliche Bereitstellung bemühte.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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