Ratgeber

Tattoo missraten Tätowierer darf nachstechen

Wenn ein Maler unsauber arbeitet oder ein Programmierer eine fehlerhafte Website baut, dann muss er Gelegenheit bekommen, sein Werk zu korrigieren. Dieses Nachbesserungs-Recht gilt auch für Tätowierer, stellt jetzt das Münchner Amtsgericht klar.

Wie genau die Nachbesserung aussehen sollte, wurde in dem Urteil nicht erläutert.

Wie genau die Nachbesserung aussehen sollte, wurde in dem Urteil nicht erläutert.

Misslingt ein Tattoo, darf der Tätowierer erneut zustechen, um seinen Fehler zu korrigieren. Das hat das Amtsgericht München entscheiden. Ausschlaggebend ist nach Auffassung der Richter, dass es sich bei dem Vertrag mit dem Tattoostudio um einen Werksvertrag handelt. Bei fehlerhaften Leistungen kann dann grundsätzlich nachgebessert werden. Nur wenn das erfolglos bleibt, kann der unzufriedene Kunde gegebenenfalls Minderung oder Schadenersatz verlangen.

Eine junge Münchnerin hatte ihren Tattoo-Stecher verklagt. Sie hatte sich – damals 17-jährig - ein koptisches Kreuz auf die Innenseite eines Handgelenks tätowieren lassen, die Entscheidung aber schnell bereut. Etwa eine Woche später erschien sie im Tätowierstudio und erklärte, das Kreuz sei schief und sie wolle, dass es mittels eines Lasers entfernt werde. Dies lehnte der Betreiber des Studios jedoch ab. Das Tattoo sei in Ordnung. Die Kundin habe wohl selbst versucht, die Tätowierung zu entfernen. Es sei nämlich extrem ausgewaschen und mit einer Kruste überzogen. Er sei aber gerne bereit, das Tattoo nachzubessern.

Kein Zweifel an Geschäftsfähigkeit

Die mittlerweile volljährige Frau zog jedoch vor Gericht. Sie verlangte den Preis von 50 Euro zurück sowie 799 Euro für eine Laserbehandlung. Vergeblich: Ansprüche könne die Klägerin erst geltend machen, wenn sie dem Tatowierer zuerst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe, so die Richter. Die Tätowierung habe schließlich ihrem Wunsch entsprochen. Bei der Nachbesserung gehe es nun darum, diesen Wunsch in der von ihr gewollten Art und Weise auszuführen. Auch Schmerzensgeld stehe ihr nicht zu, sie habe schließlich selbst in den Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit eingewilligt.

Auch dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Tätowierung noch minderjährig war, ändert nichts an ihrer Geschäftsfähigkeit, befanden die Richter. Der Vertrag sei wirksam, weil sie die Tätowierung aus ihren eigenen Mitteln bezahlt habe. Außerdem bestünden keine Zweifel an der  Einsichts- und Urteilsfähigkeit der jungen Frau.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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