Privat ist privat? Trennung geht auch Vermieter an
20.08.2012, 11:19 UhrWenn die Liebe ein Ende hat, muss mindestens einer aus der gemeinsamen Wohnung weichen. Aber wer? Die Entscheidung ist keine reine Privatangelegenheit - manchmal muss ein Gericht urteilen, und in jedem Fall muss der Vermieter informiert werden.

Wer nach einer Trennung aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, hängt nicht unbedingt davon ab, wer die meisten Kosten für sie getragen hat.
Grundsätzlich gilt, dass eine Trennung oder Scheidung eines gemeinsam lebenden Paares auf das Mietverhältnis als solches keine Auswirkungen hat. Geschieden werden nur die Ehegatten, nicht Mieter und Vermieter. Führt die Trennung dazu, dass beide Mieter die Wohnung aufgeben wollen, so müssen sie den Mietvertrag gemeinsam gegenüber dem Vermieter kündigen.
Wenn beide Mieter sind, müssen sie auch beide die Kündigung erklären. Wenn beide ausziehen wollen, ist das in der Regel auch kein Problem. Es wird ein Kündigungsschreiben aufgesetzt, dass von den Mietern unterschrieben wird und dem Vermieter übersandt wird. Außer bei einem temporären Verzicht auf das Kündigungsrecht ist das mit einer Frist von drei Monaten im Rahmen einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrages möglich.
Wenn einer der beiden Ex-Partner in der Wohnung verbleiben möchte, muss auch dem Vermieter Bescheid gegeben werden. Denn dieser müsse darüber informiert werden, wer in der ehemals gemeinsamen Wohnung bleibe, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Sobald der Vermieter diese Mitteilung erhalte, trete der verbleibende Partner anstelle des anderen in den Mietvertrag ein. Waren beide Partner Mieter der Wohnung, setze der verbleibende Partner das Mietverhältnis fort.
Wenn sich die Ehepartner nicht einigen können, müsse ein Gericht entscheiden. Dabei dürfe in der Regel derjenige Ehepartner in der Wohnung bleiben, der in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen ist. Berücksichtigt würden sowohl die Lebensverhältnisse des Paares als auch die der im Haushalt lebenden Kinder. Die gleichen Regelungen gelten auch bei der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Der Vermieter habe bei all diesen Entscheidungen kein Mitspracherecht. Er könne das Mietverhältnis jedoch innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der künftige Mieter beispielsweise zahlungsunfähig ist.
Quelle: ntv.de, awi/dpa