Ratgeber

Organspende mit üblen Folgen Unfallversicherung zahlt nicht

Ein Unfall ist per Definition ein Ereignis, das unvorhergesehen von außen auf den Körper einwirkt. Auch Organspenden stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dennoch ist man nur sehr begrenzt abgesichert, wenn man sich unters Messer legt.

Die Organentnahme an sich ist kein Unfall.

Die Organentnahme an sich ist kein Unfall.

(Foto: dpa)

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt nicht nur bei Arbeitsunfällen. Auch wer sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzt, ist versichert. Das gilt beispielsweise bei der Blutspende oder auch bei Organspenden. Treten jedoch erst hinterher Komplikationen auf, zählt dies nicht mehr als Arbeitsunfall. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt festgestellt (Az. L 6 U 131/07) und einem Maler eine Verletztenrente wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit versagt.

Der Betroffene hatte im Alter von 54 Jahren seinem kranken Bruder die linke Niere gespendet. Die Organentnahme verlief zunächst erfolgreich, doch später stellten sich ständiges Unwohlsein und Kraftlosigkeit, innere Unruhe, Nervosität und Schlafstörungen sowie Schmerzen im Narbenbereich ein. Ein sozialmedizinisches Gutachten konstatierte eine Funktionsstörung der verbliebenen Niere mit "beginnender Retention". Der Patient sei in seinem Beruf als Maler auf Dauer nicht mehr einsatzfähig.

Der Versicherungsträger sah darin aber keine ausreichende Rechtsgrundlage, die geforderte Erwerbsminderungsrente oder andere Leistungen zu zahlen. Ein Unfall sei schließlich ein unvorhergesehenes Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt. Der Patient hatte seine Einwilligung zur Operation gegeben und allein der körperliche Eingriff, den die Organentnahme mit sich bringe, sei noch kein Unfall, befanden die Richter. Anders sähe es beispielsweise aus, wenn es spätere Komplikationen etwa durch eindringende Krankheitserreger gegeben hätte. Im Falle des Malers habe sich aber lediglich ein allgemeines Krankheitsrisiko verwirklicht, er hat deshalb keine Ansprüche gegen die Versicherung.

Der Kläger kann gegen das Urteil noch Revision einlegen.

Quelle: ntv.de, ino

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