Kein Anspruch auf Werbeversprechen Verbraucher müssen AGB lesen
08.08.2011, 18:26 UhrSprüche auf Werbezetteln versprechen viel, rechtlich bindend ist jedoch nur das Kleingedruckte. Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil bestätigt.
Nicht nur bei einem Krankenkassenwechsel sollten die AGB genau gelesen werden.
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Verlockende Werbeangebote werden oft im Kleingedruckten wieder eingeschränkt. Wer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor einem Vertragsabschluss nicht sorgfältig durchliest, hat deshalb oft das Nachsehen, geht aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München hervor (Aktenzeichen: 261 C 25225/10).
In der Entscheidung vom 3. Februar wies das Gericht die Klage einer Frau ab, die Anfang 2009 ihre Krankenversicherung gewechselt hatte. Die Klägerin hatte sich von einem Prospekt überzeugen lassen, in dem die Kasse mit der Rückerstattung von Beiträgen geworben hatte. "Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr", lautete die Ankündigung. 2010 wollte die Frau dieses Geld einfordern, weil sie im Vorjahr keine Leistungen der Kasse in Anspruch genommen hatte. Die Versicherung weigerte sich aber, zu zahlen.
Der Vertrag regele eindeutig, dass die Versicherung die Rückerstattung von Beiträgen jedes Jahr neu festlegen könne, urteilte das Gericht. Diese Bedingungen seien auch nicht versteckt oder überraschend. Allein aus dem Werbeprospekt ergebe sich kein Anspruch. Verbraucher müssten damit rechnen, dass die Geschäftsbedingungen die Versprechen aus einem Werbeprospekt konkretisieren. "Auch wenn es anstrengend ist, sollte man jeden Vertrag, den man schließt, vorher im Detail und genau durchlesen", rät das Gericht. Auch wenn die AGB mühsam zu lesen seien, sei ihre Lektüre "zumutbar".
Quelle: ntv.de, dpa