Ratgeber

Verhaltensgestörte Tiere Verkäufer darf nachbessern

Verhaltensauffälligkeiten lassen sich nicht ohne Weiteres korrigieren. Doch was, wenn man versehentlich ein derart gestörtes Tier kauft? Das Landgericht Magdeburg hat jetzt Klarheit geschaffen.

Welcher Art die Verhaltensstörung war, geht aus dem Urteil nicht hervor.

Welcher Art die Verhaltensstörung war, geht aus dem Urteil nicht hervor.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Beim Handel mit Tieren gelten die gleichen Bestimmungen wie bei anderen Warengeschäften auch. Reklamiert ein Käufer das Verhalten eines von ihm erworbenen Tieres als untypisch, kann er nicht einfach den Kauf rückgängig machen und sein Geld zurückverlangen. Stattdessen muss er dem Verkäufer die übliche Möglichkeit einer "Nachbesserung" des verhunzten Tieres einräumen. Darauf hat jetzt das Landgericht Magdeburg bestanden (Az. 2 S 117/11).

Geklagt hatte der Käufer eines Ponys. Das Tier erwies sich schnell als arg verhaltensgestört, deshalb verlangte der Mann den Kaufpreis auf der Stelle zurück. Der betroffene Verkäufer erklärte sich damit aber nicht einverstanden. Als erfahrener Händler bestand er auf sein Recht zur "Nacherfüllung" des Vertrages.


Die Richter bestärkten ihn darin. "Nacherfüllung einer mangelhaften Ware bedeutet entweder Beseitigung des Mangels etwa durch eine Reparatur oder Austausch durch Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld von der Deutschen Anwaltshotline.


In diesem Fall muss dem Verkäufer daher zunächst die Gelegenheit gegeben werden, die Verhaltensauffälligkeit des Ponys zu "heilen" oder aber ein anderes, unbelastetes Tier zu liefern. Auf keinen Fall muss er sich sofort und gegen seinen Willen auf eine umgehende Annullierung des Kaufvertrages einlassen.
 

Quelle: ntv.de, ino

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen