Ratgeber

Erst Mann, dann Frau Versicherung will mehr Geld

Bis zu 80.000 Transsexuelle könnte es Schätzungen zufolge in Deutschland geben. Nicht alle von ihnen entscheiden sich zu einer Geschlechtsumwandlung. Doch wenn, dann tauchen ganz praktische Fragen auf. Etwa bei der Versicherung: Darf ein Männertarif einfach in einen Frauentarif umgewandelt werden?

Nicht nur bei Krankenversicherungen gibt es unterschiedliche Prämien für Männer und Frauen. Ab Ende des Jahres müssen Versicherer aber Unisex-Policen anbieten.

Nicht nur bei Krankenversicherungen gibt es unterschiedliche Prämien für Männer und Frauen. Ab Ende des Jahres müssen Versicherer aber Unisex-Policen anbieten.

Frauen leben länger, können Kinder bekommen und gehen tendenziell auch häufiger zum Arzt. Deshalb ist die private Krankenversicherung für sie teurer als für Männer – zumindest, solange die Versicherer noch keine Unisex-Tarife anbieten müssen. Doch wann ist ein Mann versicherungstechnisch ein Mann und eine Frau eine Frau? Normalerweise ist das leicht zu beurteilen, doch im Fall von Transsexuellen war der Bundesgerichtshof gefragt. Und der entschied in einem Grundsatzurteil: Wenn sich ein Mann zur Frau umwandeln lässt, darf der Versicherer nicht einfach den Tarif ändern.

Die Klägerin war als Mann geboren worden, fühlte sich aber als Frau. 2005 nahm sie deshalb einen weiblichen Vornahmen an und unterzog sich einigen Operationen, um ein weiblicheres Erscheinungsbild zu erreichen. Auf eine vollständige Anpassung des Geschlechtseintrags im Geburtsregister und in der Geburtsurkunde verzichtete sie aber, obwohl dies nach dem Transsexuellengesetz möglich gewesen wäre. Die verheiratete Klägerin wollte ihrer Gattin nicht zumuten, rechtlich mit einer Frau verheiratet zu sein.  

Für die private Krankenversicherung spielte dies aber keine Rolle: Sie war der Ansicht, die Versicherte müsse sich nun als Frau behandeln lassen und stufte sie ab 2009 in den teureren Frauentarif ein. Um ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, zahlte die Kundin zwar weiter ihre Prämien, allerdings nur unter Vorbehalt. Solange ihr neues Geschlecht nicht offiziell festgestellt sei, habe ihre Versicherung auch keinen Anspruch auf die höheren Frauen-Beiträge. Ob sie ihren Personenstand ändern lasse, oder nicht, sei Privatsache. Sie habe sich dagegen entscheiden, weil sie ihrer Ehefrau nicht zumuten wollte, rechtlich mit einer Frau verheiratet zu sein.

Entscheidend ist, was vereinbart wurde

Vor dem Landgericht Coburg hatte sie mit dieser Argumentation zunächst keinen Erfolg. Doch der Bundesgerichtshof gab der Klägerin schließlich recht. Ob die Geschlechtsänderung nun offiziell ist oder nicht, spielt nach Auffassung der Richter gar keine Rolle. Entscheidend sei allein, welcher Tarif ursprünglich abgeschlossen wurde. Einen Anspruch auf Tarifwechsel habe per Gesetz nur der Kunde selbst, nicht aber die Versicherung.

Dass die Versicherung vorher anstandslos die Kosten der Geschlechtsumwandlung übernommen habe, berechtige sie nicht dazu, nun höhere Prämien zu kassieren, befand der BGH. Und auch, dass die Umwandlung die Lebenserwartung der Versicherten erhöht haben könnte, ist in den Augen der Richter kein Argument. Denn Krankenversicherer dürfen einmal vereinbarte Prämien nicht deshalb ändern, weil sich ihr Zahlungsrisiko erhöht.

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Quelle: ntv.de, ino

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