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Freitag, 03. September 2010

Verkehrssünder gibt sich kamerascheu: Videobeweis verfassungswidrig?

Manche werden dafür bezahlt, dass sie vor der Kamera stehen, andere werden anschließend selbst zur Kasse gebeten. Ein Verkehrssünder ist bis vors Verfassungsgericht gezogen, um die Videoaufnahmen seines Vergehens für ungültig erklären zu lassen.
Die Polizei darf auch filmen.

Die Polizei darf auch filmen.
(Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb)

Polizei darf Verkehrssünder auf frischer Tat filmen. Die Videoaufnahmen bedeuten keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, hat nun das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Ein Autofahrer hatte sich in Karlsruhe gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße von 320 Euro wehren wollen. Er war zu dicht auf das Fahrzeug vor ihm aufgefahren und dabei von der Polizei gefilmt worden (Az. 2 BvR 1447/10).

Das höchste deutsche Gericht wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Zwar bedeuteten die Videoaufnahmen, auf denen der Fahrer zu erkennen war, einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die Aufnahmen der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen und damit dem "Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht". Außerdem würden nicht irgendwelche Unbeteiligten gefilmt, sondern ausschließlich Fahrer, die selbst Anlass zu den Aufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines Verkehrsverstoßes besteht.

Erst vor kurzem hatte ein Autofahrer das Verfassungsgericht angerufen, weil er durch Radarfotos sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt sah. Auch ihm erteilten die Richter eine Abfuhr.

ino/dpa

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