Benachteiligung untersagt Vorgaben für Zahlungsweg unzulässig
02.07.2013, 16:59 UhrEnergieunternehmen dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, auf welchem Weg sie ihre Rechnung zu begleichen haben. Das entscheidet der Bundesgerichtshof. Viele Gas- und Stromlieferanten müssen nun ihre Geschäftsbedingungen anpassen.
Bei weiterer Benachteiligung von Kunden wird es teuer für die Stadtwerke Bochum, entscheidet der BGH.
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Energieunternehmen müssen ihren Kunden mindestens zwei Zahlungswege anbieten und dürfen einkommensschwache V erbraucher ohne eigenes Konto nicht benachteiligen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: VIII ZR 131/12) weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.
Im konkreten Fall hatten die Stadtwerke Bochum von monatlichen Zahlern eine Einzugsermächtigung verlangt, während Kunden, die jährlich im Voraus zahlen, das Geld überweisen konnten. Der beanstandete Passus lautet: "Sämtliche Rechnungsbeträge sind (...) ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen".
Diese Regelung benachteiligt Kunden, die das Geld für die Vorauszahlung nicht aufbringen können, da die vorgegebenen Zahlungsweisen sie erheblich in ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Denn wenn sie von der Möglichkeit der Überweisung Gebrauch machen wollen, müssen sie sicherstellen, dass ihr Bankkonto zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt eine ausreichend hohe Deckung für den jährlichen Zahlungsbetrag aufweist. Hierbei handelt es sich in aller Regel um größere Beträge. Die Höhe der geschuldeten Geldbeträge unterliegt zudem - je nach dem Verbrauch der Kunden - gewissen Schwankungen, so dass diese nicht mit einem jährlich in etwa gleichbleibenden Betrag kalkulieren können, so die Richter.
Eine unzulässige Benachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn denjenigen Kunden, die nicht über ein Bankkonto verfügen, nur Zahlungsweisen angeboten werden, die die Inhaberschaft eines Bankkontos voraussetzen, entschied der BGH. Denn eine monatliche Lastschrift setze ein Konto voraus, Überweisungen seien dagegen auch als Barüberweisung möglich.
Bei Zuwiderhandlung droht den Stadtwerken Bochum ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Alle Gas- und Stromlieferanten mit derartigen Klauseln müssten nun ihre Geschäftsbedingungen anpassen, sagte der Energieexperte der Verbraucherzentrale, Jürgen Schröder. Dabei dürften sie möglicherweise anfallende Verwaltungskosten zwar den Kunden aufbürden. "Solche Aufschläge dürfen aber nicht horrend hoch sein und damit faktisch zu einer neuen Diskriminierung einkommensarmer Energiekunden führen", sagte Schröder.
Quelle: ntv.de, awi/dpa