Dienstag, 23. November 2010
Wenn Mieter Ärger machen: Warnschuss muss sein
Mietverträge können nicht ohne weiteres fristlos gekündigt werden. Stört ein
Mieter den Hausfrieden, muss er zunächst abgemahnt werden. Erst wenn er sein
Verhalten nach dem Warnschuss nicht ändert, kann die Kündigung folgen. Das hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden
(Aktenzeichen: 3 C 22/10).
Eine einmalige Verfehlung reicht demnach nicht für den Rausschmiss, der
Mieter muss den Hausfrieden nachhaltig stören. Im konkreten Fall kündigte eine Vermieterin
einen Mietvertrag schon kurz nach dessen Beginn fristlos. Sie begründete das
mit Zwischenfällen, zu denen es seit dem Einzug der Mieterin gekommen war. So hatte
diese zweimal die Polizei wegen Ruhestörung im Haus gerufen. Außerdem hatte sie
sich geweigert, einem Handwerker Zutritt zur Wohnung zu gewähren, dabei hatte
sie den Ausfall der Heizung beklagt.
Die Richter wiesen die Räumungsklage ab. Sie sahen den Hausfrieden durch die Vorfälle nicht nachhaltig gestört, weil es sich jeweils um Einzelfälle gehandelt habe. Außerdem sei die Mieterin nicht abgemahnt worden.
ino/dpa
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