"Rote Blumenkübel sind Pflicht" Was darf in der Hausordnung stehen?
28.04.2014, 10:20 UhrSie kommt als Anhängsel zum Mietvertrag und wird meist erst dann gelesen, wenn es Ärger gibt: die Hausordnung. Vorgaben, wie sie auszusehen hat, gibt es nicht, der Kreativität der Hausverwaltung sind also keine Grenzen gesetzt - oder doch?
Will der Vermieter keine Fahrräder im Hausflur, kann er das Abstellen verbieten - zumindest dann, wenn es andere Parkmöglichkeiten gibt.
(Foto: dpa-tmn)
Der Bahnhof hat sie, die Bücherei, das Stadion und das Mietshaus ebenso: eine Hausordnung. Neben dem Mietvertrag fristet sie eher ein Schattendasein. Meist wird das Papier erst herausgekramt, wenn es kracht. "Sinn ist es, Regeln zum reibungslosen Zusammenleben, zum Schutz des Gebäudes sowie zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung im Haus aufzustellen", erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mietebund (DMB).
Festgelegt werden kann im Grunde genommen alles. Inhaltlich sind Hausordnungen "so bunt wie das Leben", sagt der Richter und Buchautor Oliver Elzer. Vorgaben gibt es nicht, weil Hausbewohner die Dinge im Rahmen des sogenannten Selbstorganisationsrechts untereinander regeln sollen. Der Bedarf scheint grenzenlos und entsprechend lang ist die Liste, die Elzer für die Regelungsmöglichkeiten in Wohnimmobilien zusammengestellt hat. Sie beginnt mit Blumenkübeln, setzt sich fort mit Fußmatten, Rollatoren, Getränkeautomaten und Grillen und hört beim Putzen, Wäschewaschen und Trocknen längst nicht auf. Auch Ruhezeiten sind meist in der Hausordnung geregelt.
Abwegige Vorschriften gelten nicht
Mieter bekommen die Hausordnung in der Regel zusammen mit dem Mietvertrag. Mit der Unterschrift wird sie Teil des Vertrags. In der Konsequenz hat der Mieter die Regeln einzuhalten. Sind in einer Wohnanlage beispielsweise einheitlich rote Blumenkübel vorgesehen, ist das verbindlich. Dagegen können die Bewohner getrost Vorschriften ignorieren, die im Juristendeutsch "überraschend" heißen. Etwa, schon an der Haustür die Pantoffeln anzuziehen. Ein grundsätzliches Verbot, Kinderwagen und Rollatoren im Flur abzustellen, ist unwirksam, wenn genug Platz da ist.
Nachträgliche Änderungen der Hausordnung oder ihre Aufstellung überhaupt sind grundsätzlich möglich - solange dem Mieter daraus keine über den Mietvertrag hinausgehenden weiteren Pflichten erwachsen, beispielsweise Schneeschippen. Schließzeiten dürfen ergänzt werden, wenn zuvor eingebrochen wurde.
In solchen Fällen heißt das Argument "Notwendigkeit", erläutert DMB-Expertin Hartmann. Theoretisch müsste zusätzlich der Mietvertrag geändert werden, was aber selten vorkomme. Vermieter sollten sicherheitshalber im Vertrag auf die ausgehändigte Hausordnung hinweisen und sich nicht einfach darauf verlassen, ihr Mieter werde schon den Aushang im Treppenhaus beachten.
Gewohnheitsrecht gilt nicht
Eine Hausordnung ist üblich, aber keine Pflicht. Gibt es keine, klären die Nachbarn ihre Dinge in Absprache untereinander. Dabei soll zwar jeder zu seinem Recht kommen, gleichzeitig aber Rücksicht nehmen. "Das Gebot der Rücksichtnahme gilt immer", sagt Gerold Happ, Geschäftsführer des Eigentümerverbands Haus und Grund. Im Streitfall kann sich grundsätzlich niemand auf vermeintlich angestammte Rechte berufen - nach dem Motto: "Hier habe ich aber immer geparkt." Das Mietrecht kennt kein Gewohnheitsrecht.
Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) können laut WEG-Gesetz (§ 15) eine Hausordnung für ihre Anlage verlangen. Dazu reicht im Prinzip eine Bitte auf der Eigentümerversammlung. Deren Mitglieder machen sich entweder selbst an die Arbeit oder delegieren an den Verwalter. Über ein von ihm vorgelegtes Dokument muss nicht einmal abgestimmt werden, erläutert Buchautor Elzer. Ansonsten reicht die einfache Mehrheit der WEG-Versammlung. Der dritte Weg führt über den Bauträger, der häufig schon bei Gründung der WEG Vorgaben macht.
Quelle: ntv.de, ino/dpa