Ratgeber

Allgemeine Geschäftsbedingungen Was versteckt wird, gilt nicht

Kleingedruckt oder fast uneinsehbar ausgehängt - AGB, die nicht richtig einsehbar sind, haben auch keine Gültigkeit. Kunden müssen klar über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden, so das Amtsgericht München.

AGB werden meist erst dann gelesen, wenn es Ärger gibt.

AGB werden meist erst dann gelesen, wenn es Ärger gibt.

(Foto: dpa)

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nicht zu klein gedruckt und in einem Aushang versteckt werden. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 262 C 22888/12), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt. Ist dies der Fall, können sich Unternehmen nicht einfach von der Haftung freisprechen.

Damit gaben die Richter einer Frau Recht, die als Ebay-Verkäuferin ein Päckchen mit der Post verschickt hatte. Es ging unterwegs verloren. Die Kundin hatte es als normales Päckchen aufgegeben. Laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen haftete die Post aber nur für Verlust, wenn Päckchen per Einschreiben oder Nachnahme gesendet werden. Daher wollte sie für den Schaden hier nicht aufkommen.

Das Unternehmen musste dennoch zahlen. Eine Berufung auf den Haftungsausschluss sei unzulässig, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien, entschied das Gericht. Hierfür sei ein Preisaushang nicht ausreichend, in dessen Kleingedrucktem zu lesen sei: "Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können." Diese Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen sei zu versteckt.

Quelle: ntv.de, dpa

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