Ratgeber

"Gehässige Ehrkränkung" Was, wenn der Kollege spuckt?

Auch unter Kollegen gibt es bisweilen einen Streit, der den üblichen Rahmen sprengt. Doch bestimmte Umgangsformen sollten bei Auseinandersetzungen immer eingehalten werden - ansonsten droht Ungemach.

Beschimpfungen und das Bespucken sind hochgradig gehässige Ehrkränkungen.

Beschimpfungen und das Bespucken sind hochgradig gehässige Ehrkränkungen.

(Foto: picture alliance / dpa)

Dem Arbeitgeber ist es nach einem Affront unter die Gürtellinie nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit. Er beruft sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 11 Sa 663/12).

In dem verhandelten Fall hatte ein Versicherungsmakler gegen seine Kündigung geklagt. Die hatte er erhalten, nachdem er eine Kollegin, die gleichzeitig seine Ex-Frau war, bespuckt und mehrmals im Büro vulgär beschimpft hatte. Die Ursache dafür waren nach seinen Angaben schlechte Laune und Geldsorgen.

Vor Gericht hatte seine Kündigungsschutzklage keinen Erfolg. Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dazu müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Der Mann habe angesichts der Schwere seines Fehlverhaltens wissen müssen, dass der Arbeitgeber eine derartige Entgleisung nicht dulden könne. Die Beschimpfung sowie das Bespucken seien hochgradig gehässige Ehrkränkungen. Selbst wenn der Mitarbeiter wegen einer ausbleibenden Vergütung oder sonstiger privater Umstände verärgert gewesen sei, rechtfertige das nicht sein Verhalten, so das Gericht.

Demnach ist die Beleidigungen des Klägers nicht entschuldbar. Selbst wenn er wegen angeblich ausgebliebener Vergütung oder sonstiger privater Umstände verärgert gewesen war, rechtfertigt dies in keiner Weise, seine aufgestauten Aggressionen durch Beleidigungen an seiner Kollegin und Ex-Frau abzureagieren, zumal diese ihn in keinster Weise provoziert hat und um Deeskalation bemüht war.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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