Rücksicht oberstes Gebot Weihnachtsdekoration meist erlaubt
25.11.2013, 10:13 UhrMieter dürfen die eigene Wohnung, Fenster und Balkone in der Weihnachtszeit nach ihrem Geschmack dekorieren. Das bestätigt ein Urteil des Berliner Landgerichts. Alles muss der Vermieter und die anderen Mieter allerdings nicht dulden.
Schwippbogen, Lichterkette, Kranz - die einen lieben die typische Deko in der Adventszeit. Die ander en mögen sie weniger. In Mietshäusern darf deshalb nicht einfach überall weihnachtlich geschmückt werden.
Eine gemietete Wohnung darf grundsätzlich weihnachtlich geschmückt werden. Dabei sollte allerdings auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden.
Demnach sind Lichterketten oder beleuchtete Weihnachtsmänner inzwischen so weit verbreitet, dass Vermieter sie dulden müssen. Allerdings muss die Dekoration so gesichert sein, dass sie auch bei Wind nicht herunterfällt - so darf der Vermieter auch einiges untersagen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin (Az. 65 S 390/09).
Grundsätzlich sind Lichterketten und andere Adventsdekorationen in den Wohnungen, wie auch an den Fenstern erlaubt. Ebenso dürfen Bewohner den Balkon schmücken. Anderes gilt für eine Dekoration des gesamten Treppenhauses: Diese müssen die anderen Mieter nicht hinnehmen. Wer leuchtende oder blinkende Dekorationen nach außen sichtbar aufhängt, sollte diese spätestens um 22.00 Uhr abschalten. In jedem Fall sollte bei der Weihnachtsdekoration Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, rät der Mieterbund. Niemand müsse es hinnehmen, wenn die Beleuchtung der Nachbarn sein eigenes Schlafzimmer hell erleuchtet.
Demnach ist das Anbringen von Weihnachtsdekoration an der Außenfassade auch ein Grenzfall. Hier muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Dieser darf dann allerdings nicht nach seinem persönlichen Geschmack entscheiden - maßgeblich sind die örtlichen Gegebenheiten. Sind etwa die Nachbarwohnungen oder Nachbarhäuser großzügig geschmückt oder der Schmuck im Hinterhof von außen gar nicht sichtbar, kann der Vermieter ein Verbot nicht mit der Verschlechterung der Optik begründen.
Quelle: ntv.de, awi/dpa