Ratgeber

Tatort Freibad Wer Regeln missachtet, haftet

Erst gucken, dann rutschen: Freibadbesucher sollten sich auch beim Toben am offensichtliche Regeln halten.

Erst gucken, dann rutschen: Freibadbesucher sollten sich auch beim Toben am offensichtliche Regeln halten.

Vorsicht beim Toben auf der Wasserrutsche: Wer sich am Freibad nicht an elementare Sicherheitsvorkehrungen hält und dadurch andere Besucher verletzt, haftet dafür. Besonders unfallgefährdet sind Rutschen. Daher sollte man die dort geltenden Sicherheitsregeln unbedingt beachten.

Wer offensichtliche Regeln im Freibad missachtet und dadurch einen Unfall verursacht, haftet für den Schaden. Verletzt er etwa durch sein Verhalten einen anderen, muss er unter Umständen sogar Schmerzensgeld zahlen, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz.

In dem verhandelten Fall waren zwei Männer in einem Freizeitbad von unten in eine lange Wasserrutsche geklettert. Der Kläger nutzte ordnungsgemäß die Rutsche, die so steil verlief, dass der Benutzer nahezu im freien Fall unten ankam. Das Auslaufbecken im Keller des Bades war nach beiden Seiten hin durch Absperrgitter mit einer Glasfüllung gesichert. Zudem befand sich am Ende noch ein Drehkreuz, das sich bestimmungsgemäß nur in eine Richtung drehen ließ und damit ein Betreten des Auslaufbeckens verhindern sollte. Die beiden 38- bzw. 34-jährigen Beklagten, die das Freizeitbad zum ersten Mal besuchten, folgten einer im Hallenbadbereich angebrachten Beschilderung mit der Aufschrift "Schatzinsel" und gelangten so in den Raum mit den Auslaufbecken.

Sie stiegen in das Auslaufbecken und krabbelten in die Röhre. Nach ihrer Aussage waren sie sich über die Bedeutung der Röhren nicht im Klaren. In diesem Moment rutschte der Kläger die Steilrutsche hinunter und prallte mit voller Wucht auf die beiden "Kletterer". Alle Beteiligten verletzten sich dabei. Für die erheblichen und auch dauerhaften Schäden, die der Kläger aufgrund einer Teilfraktur des rechten Schienbeinkopfes erlitten hat, spricht ihm das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro zu. Die beiden Männer, die in die Röhre gekrabbelt seien, hätten alle Sicherheitsvorkehrungen missachtet, erklärten die Richter zur Begründung. Dadurch hätten sie fahrlässig die Körperverletzung des Klägers verursacht.

Bereits das Landgericht Koblenz stellte die uneingeschränkte Haftung beider Beklagten fest, die nun vom Oberlandesgericht bestätigt wurde.

Quelle: ntv.de, dpa/awi

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