Bremsen für die Katz?Wer bei Tier-Unfällen haftet
Der Gesetzgeber verlangt, dass man im Gefahrenfall eher die Katze des Nachbars überfährt, als einen Unfall mit Blech- oder Personenschaden zu riskieren. Darüber hinaus gibt es noch viele Dinge zu beachten, wenn es zu Unfällen mit Tieren im Straßenverkehr kommt.
Wer im Sommer auf Autobahnen und Landstraßen unterwegs ist, wird zwangsläufig zum Tier-Mörder. Hunderte Mücken, Fliegen und andere Insekten kleben an der Windschutzscheibe. Was für die Tiere tödlich endet, bedeutet für den Autofahrer allenfalls vermehrten Putzaufwand. Bleibende Schäden durch Insekten sind nicht zu befürchten.
Etwas anders sieht es aus, wenn Autos mit größeren Tieren kollidieren. Brechen beispielsweise Pferde aus ihrer Koppel aus, werden sie zu einem unberechenbaren Risiko. Was unwahrscheinlich erscheint, passiert immer wieder. So sprang in Brandenburg ein verstörtes Pferd einem Autofahrer auf das Dach und verursachte 9000 Euro Schaden. Das Pferd musste anschließend eingeschläfert werden. Der festgelegt Sachwert des Pferdes betrug 5000 Euro.
Teilschuld des Autofahrers möglich
Interessant wird es bei der Klärung der Schuldfrage. Der Autofahrer darf grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er jederzeit in der Lage ist, bei Gefahren anzuhalten. Im Brandenburger Fall war die Schuldfrage schnell geklärt, denn das Auto stand bereits, als es mit dem Pferd in Kontakt kam. Der Autofahrer hatte keine Chance, den Unfall zu vermeiden. Haftbar zu machen ist daher der Halter des Pferdes, der eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für den Fall abgeschlossen haben sollte, wenn sein Tier einem anderen einen Schaden zufügt.
So klar ist die Sachlage in vielen Fällen, bei denen Tiere zu einem Unfall beigetragen haben, allerdings nicht. Tierfreunde haben es als Autofahrer nicht leicht, bestimmte Regeln zu akzeptieren. Rechtlich ist es dem Autofahrer nämlich gar nicht erlaubt, jedem Tier auf der Straße auszuweichen. Wechselt er beispielsweise auf die Fahrspur des Gegenverkehrs, weil er einen Igel nicht überfahren wollte, und verursacht dadurch einen Unfall, trifft ihn in der Regel die alleinige Schuld. Von Autofahrern wird in solchen Situationen erwartet, dass sie das Tier gnadenlos überfahren. Selbst auf Nachbars Katze muss man draufhalten, auch wenn man sich hinterher nicht mehr in die Augen sehen kann.
Ausweicherlaubnis bei großen Tieren
Erst bei größeren Tieren, die im Falle einer Kollision eine Gefahr für den Autofahrer selbst darstellen, ist Ausweichen erlaubt. Als "große Tiere" gelten für den Gesetzgeber etwa Schafe, Kühe oder auch größere Hunde. Wer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist und deshalb zum Beispiel mit einer kreuzenden Schafherde zusammenstößt, muss für den entstanden Schaden aufkommen. Genau umgekehrt verhält es sich allerdings, wenn der Autofahrer bereits angehalten hat und ihm während des Wartens ein Tier das Auto beschädigt. In diesem Fall greift wieder die Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Bei Unfällen mit Wild-Tieren wird es heikel, schließlich gibt es niemanden, dem das Tier offiziell gehört. Autofahrer, die lediglich eine Haftpflichtpolice haben, sind dann quasi nicht versichert. Nur Kaskoschutz hilft. Die Versicherungen unterscheiden Haarwild und andere Tiere. Zum Haarwild gehören gemäß §2 Bundesjagdgesetz Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Silka-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, Hase, Schneehase, Wildkaninchen, Biber, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Marder, Iltis, Hermelin, Wiesel, Nerz, Dachs, Fischotter und Seehund. Stößt man während der Fahrt mit diesen Tieren zusammen, springt die Teilkaskoversicherung ein. Hier lohnt ein Blick ins Kleingedruckte, denn viele Versicherer haben den Versicherungsschutz insbesondere in so genannten Light-Tarifen erheblich beschränkt. Stößt man mit anderen Tieren zusammen, deren Halter sich nicht ermitteln lässt, kommt hierfür die Vollkaskoversicherung auf.
Bei einem Unfall mit Haarwild sollte man umgehend die Polizei oder den Jagdpächter verständigen. Diese stellen eine Wildschadensbestätigung aus. Und die braucht man unbedingt, wenn man die Kaskoversicherung in Anspruch nehmen will.