Ratgeber

Einkommen reicht nicht Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Wohnen kostet Geld - für Menschen mit niedrigem Einkommen oft zu viel. In solchen Fällen hilft der Staat mit Wohngeld. Dabei ist dieser Zuschuss kein Almosen. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

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(Foto: picture alliance / dpa)

Bisweilen reicht das Einkommen vorne und hinten nicht, um alle Lebenshaltungskosten damit zu bestreiten. Bei den Kosten für die Unterkunft hilft der Staat in Form von Wohngeld, wie die Bundesregierung mitteilt. Dieses wird gezahlt als Mietzuschuss für Menschen, die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind, oder als Lastenzuschuss für Menschen, die Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind.

Ob jemand Wohngeld in Anspruch nehmen kann und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: Der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des monatlichen Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.

Antrag muss sein

Wohngeld kann nur bezogen werden, wenn ein Antrag gestellt wird und die Voraussetzungen nachgewiesen werden. Antragsformulare gibt es bei der örtlichen Wohngeldbehörde: Der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort gibt es auch eine umfassende Beratung.

Auf den Wohngeldantrag hin erteilt die zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid. Wer Fragen oder Zweifel hat, wendet sich an die örtliche Wohngeldstelle.

Die Unterstützung wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete beziehungsweise Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Diese Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau und der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Nur ein Zuschuss

Dabei stellt das Wohngeld nur einen Zuschuss zur Miete oder Belastung dar. Ein Teil der Aufwendungen für den Wohnraum muss in jedem Fall von der wohngeldberechtigten Person und von den Haushaltsmitgliedern selbst getragen werden.

Wer die Haushaltsgröße, das monatliche Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung ausgerechnet hat, kann die Höhe des Wohngeldes aus den maßgebenden Wohngeldtabellen ablesen. Die Leistung wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Wer danach weiter Wohngeld in Anspruch nehmen will, muss erneut einen Antrag stellen - möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, damit die laufende Wohngeldzahlung nicht unterbrochen wird.

Die Angaben aller Haushaltsmitglieder darf die Wohngeldbehörde durch einen Datenabgleich überprüfen. So soll vermieden werden, dass jemand zu Unrecht Wohngeld bezieht. Beispielsweise kann die Wohngeldbehörde ermitteln, ob jemand die Leistung mehrfach bezieht, oder ob die Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, tatsächlich genutzt wird.

Quelle: ntv.de, awi

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