Ratgeber

Werbeaussage auf dem Prüfstand Wie deutsch muss ein Kondom sein?

Die Bezeichnung "Made in Germany" gilt als Ausweis besonders hoher Qualität - einer Eigenschaft, die vor allem bei der Verhütung gefragt ist. Darüber, ob ein im Ausland gefertigter Kondom-Rohling diese Bezeichnung "verdient" hat, musste das OLG Hamm entscheiden.

Egal ob französisch, italienisch oder spanisch. Kondome schützen.

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Werbeaussagen zum Vertrieb von Kondomen als "Made in Germany", "deutsche Markenware" oder "deutsche Markenkondome" sind irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Az.: 4 U 121/13).

In dem verhandelten Fall unterlag ein Erotikvertrieb aus Bielefeld und ein Zulieferer aus Arnstadt einer Interessengemeinschaft deutscher Kondomhersteller. Diese hatte moniert, dass der Zulieferer die Kondome als Rohlinge aus dem Ausland bezieht. Im heimischen Werk würden diese lediglich noch befeuchtet, und im Anschluss daran verpackt und versiegelt. Zudem würden die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit unterzogen. Die Werbeaussage "Made in Germany" sei deshalb irreführend, argumentierte die Interessengemeinschaft.

Zu Recht, wie das OLG befand. Die verwendeten Werbeaussagen sind irreführend, da der Eindruck erweckt wird, die Kondome seien in Deutschland hergestellt. Dadurch erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden hat. Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma aber als falsch. Die in Deutschland vorgenommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun, so das OLG.

Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt. Und auch dass der Produktionsprozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte genügt, ist in Hinblick auf den Wettbewerbsvorwurf irrelevant, befand das Gericht. 

Quelle: ntv.de, awi

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