Ratgeber

Von Akkulampen bis Blinkmodus Wie muss das Rad beleuchtet sein?

Die Dynamopflicht ist abgeschafft, doch legal sind die meisten Batterieleuchten damit noch nicht geworden. Die Polizei drückt meist ein Auge zu, solange Radler überhaupt ein sichtbares Licht dabei haben. Doch was genau ist eigentlich vorgeschrieben?

Wer sein Rad häufig nutzt, ist mit dem klassischen Nabendynamo am besten bedient.

Wer sein Rad häufig nutzt, ist mit dem klassischen Nabendynamo am besten bedient.

(Foto: picture alliance / dpa)

Es lässt sich nicht übersehen: Der Herbst kommt und er hat es eilig. Das merkt man nicht nur am fallenden Laub, sondern vor allem am schwindenden Tageslicht. Morgens um sieben ist es noch fast dunkel und ab halb sieben Uhr abends bricht die Dämmerung herein. Wer Fahrrad fährt, sollte sich spätestens jetzt um die Beleuchtung kümmern, denn die Ausrede "ich fahre eh nur im Hellen" gilt nicht mehr.

Wie die korrekte  Beleuchtung aussehen sollte, ist in Paragraf 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) penibel geregelt: Neben Scheinwerfer und Schlussleuchte sind genau elf Reflektoren an verschiedenen Positionen des Rades vorgeschrieben. Wer sich auf der Straße umschaut, wird allerdings nur selten Fahrräder entdecken, bei denen die strengen Kriterien vollends erfüllt sind. Meist sind das Modelle frisch aus dem Laden, die das Label "StVZO-konform" tragen. Doch längst nicht alle neuen Räder sind vorschriftsmäßig beleuchtet. Denn anders als bei Autos, die ab Werk straßenverkehrstauglich sind, ist es bei Rädern jedem Fahrer selbst überlassen, für die entsprechende Ausstattung zu sorgen. Aber wie sollte die nun eigentlich aussehen?

Dynamopflicht ist abgeschafft

Das wichtigste sind ein funktionierender Scheinwerfer und eine Schlussleuchte. Bis vor Kurzem musste die Beleuchtung über einen Dynamo angetrieben werden, doch die mehr als 40 Jahre alte Regelung wurde jetzt gekippt. Seit August ist erlaubt, was viele Radfahrer ohnehin schon nutzen: Lampen mit Akku- oder Batteriebeleuchtung. Bislang waren die Anstecklichter nach dem Motto "besser als nichts" zwar vielerorts toleriert, laut StZVO aber allenfalls als Zusatzbeleuchtung erlaubt. Wer bei der Polizeikontrolle ohne Dynamo auffiel, musste mit bis zu 15 Euro Bußgeld rechnen. Das war besonders für E-Bike-Hersteller ärgerlich, die einen Dynamo einbauen mussten, obwohl die Beleuchtung auch sinnvoll über den Akku zu regeln wäre.

Auf der rechtlich sicheren Seite ist man mit vielen Batterielichtern aber immer noch nicht, denn die Neuregelung hat Schönheitsfehler: Batterielampen sind nämlich nur zulässig, wenn sie eine Nennspannung von sechs Volt aufweisen. Das ist bei Dynamoleuchten wegen des Standlichts sinnvoll, bei Batterieleuchten weniger. Nur ein Bruchteil der  am Markt erhältlichen Produkte hat die vorgeschriebene Spannung. Solange die Polizei kein Voltometer zückt, dürfte das aber auch kein Problem sein. Kritisch könnte es allerdings werden, falls es nach einem Unfall zu Streit mit der Versicherung kommt. Eine simple Lösung für Sicherheitsbewusste könnte sein, die Einwegbatterien in der Lampe durch wiederaufladbare Akkus zu ersetzen. Denn bei Akkuleuchten ist die Spannung nicht vorgeschrieben. Spätestens im Jahr 2014 dürfte das Problem aber ohnehin gelöst sein. Stiftung Warentest meldet, dass Verkehrspolitiker gerade an einer Änderungsverordnung arbeiten.

Was genau heißt "fest montiert"?

Nachbessern mussten sie auch bei einem weiteren Punkt: Bei der Neuregelung blieb der Absatz des ursprünglichen Gesetzes erhalten, nach dem Fahrradlichter fest angebracht sein müssen. Das ist bei Batterie- und Akkuleuchten allerdings nur selten der Fall, die meisten sind abnehmbar. Das Bundesverkehrsministerium will nun eine Auslegungshilfe am die Länder herausgeben. Demnach sollen die Lampen nur während der Fahrt fest montiert sein – und zwar so, dass sich der Scheinwerfer nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Ob damit dann alle Montagearten von Gummizug bis Klickadapter freigegeben werden, bleibt abzuwarten. Unwahrscheinlich ist jedenfalls, dass die Leuchten tagsüber zu Hause bleiben dürfen, denn bei schlechtem Wetter kann es auch tagsüber dunkel werden.

Ausnahmen nur für Rennräder

Rennradfahrer müssen sich um solche Diskussionen nicht scheren, denn für sie gelten andere Regeln. Rennräder mit maximal elf Kilo Gewicht durften auch schon früher mit Batterielicht fahren. Das muss zwar nicht immer am Rad montiert sein, man muss es aber immer dabeihaben – auch tagsüber. Nur Radrennen darf man ganz ohne Licht bestreiten. Entgegen der weitverbreiteten Annahme gilt diese Ausnahmeregelung tatsächlich nur für Rennräder, nicht für alle Sporträder. Für Mountainbikes und andere Geländeräder gelten also im Straßenverkehr die gleichen Beleuchtungsvorschriften wie für ein normales Hollandrad.

Reflektieren in den richtigen Farben

Und die sind nicht ohne, denn neben Scheinwerfer und Rückstrahler fordert die StVZO, wie schon erwähnt, auch mindestens elf Reflektoren: Einen weißen für vorne, einen kleinen für hinten, außerdem einen Großflächenrückstrahler. In modernen Dynamolampen sind die Reflektoren oft schon integriert. Schwieriger wird es da schon bei den gelben Pedalreflektoren. Sie sollen sowohl nach vorne als auch nach hinten strahlen und Radfahrer auf den ersten Blick als solche erkennbar machen. Bei Plastikpedalen funktioniert das in der Praxis oft ganz gut, denn hier sind die Reflektorplatten integriert. Bei Metallpedalen sind sie dagegen aufgesetzt montiert und fallen meist früher oder später ab.

Um das Rad auch zur Seite hin sichtbar zu machen, muss es an den Laufrädern mit jeweils zwei gelben Speichenrückstrahlern ausgestattet sein, angebracht im 180-Grad-Winkel. Wer sich nicht mit den Katzenaugen anfreunden mag, kann auf dünne Speichenreflektoren ausweichen, die ringförmig um das ganze Rad herum angebracht werden. Ist das immer noch zu aufdringlich, führt der Weg über den Reifen. Gerade Mäntel für Tourenräder und Trekkingbikes haben oft einen durchgehenden Reflektorstreifen. Auch damit kommt man um die Katzenaugen herum. 

Keine Blinklichter am Rad

Weiße Reflektoren nach vorne hin, rote nach hinten und gelbe zur Seite – das alles kann man auch über das vorgeschriebene Maß hinaus am Rad anbringen, solange die Farbe stimmt. Auch weitere Scheinwerfer oder Rücklichter sind grundsätzlich in Ordnung – aber nur, wenn sie nicht im energiesparenden Blinkmodus flackern. Wer sich durch Blinklichter mehr Sicherheit erhofft, kann diese aber am Körper oder am Helm anbringen. Die StVZO gilt schließlich nur für Räder, nicht für Kleidung.

Quelle: ntv.de

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