Prügelnder Ehemann stirbt Witwe muss Bestattung bezahlen
01.08.2013, 11:02 UhrMit jahrelangen körperlichen und psychischen Misshandlungen macht ein Mann seiner Ehefrau das Leben zur Hölle. Als der Gewalttäter stirbt, weigert sich die Witwe, für die Beerdigung zu sorgen. Vor Gericht kommt sie damit aber nicht durch. Denn in Deutschland gilt die Bestattungspflicht.

Auch Übeltäter müssen bestattet werden - in aller Regel auf Kosten der Angehörigen oder Erben
(Foto: picture alliance / dpa)
Hinterbliebene müssen dafür sorgen, dass ihre verstorbenen Angehörigen vorschriftsmäßig unter die Erde gebracht werden – egal wie das Verhält nis zueinander zu Lebzeiten war. Und so muss sich eine Witwe auch dann um die Beisetzung ihres verstorbenen Mannes kümmern, wenn ihr dieser zeitlebens die Hölle auf Erden bereitet hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen klargestellt. Erlittene häusliche Gewalt sei zwar nicht zu bagatellisieren. Sie befreie nach dem Tode des Peinigers aber nicht per se von der gesetzlich vorgeschriebenen Bestattung und rechtfertige auch keine daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit, so die Richter(Az. 8 ME 86/13).
Im verhandelten Fall war der Leichnam bereits eingeäschert worden. Die Witwe wurde daraufhin per amtlichem Bescheid dazu aufgefordert, innerhalb eines Monats für die Beisetzung der Urne auf dem Friedhof zu sorgen. Die Frau weigerte sich aber, auf eigene Rechnung ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Sie sei jahrelanger Bedrohungen und gewalttätiger Angriffe durch den Mann ausgesetzt gewesen. Einmal war der Mann zur Zahlung von 50 Tagessätzen verurteilt worden, nachdem er seine Frau auf offener Straße misshandelt hatte. Wenige Monate vor dem Tod hatte die Ehefrau auch eine Gewaltschutzanordnung gegen den Mann erwirkt.
Zu seinen Lebzeiten habe sie nicht die Kraft gefunden, sich von ihm zu lösen, sagte die Frau. Nach dem natürlichen Ende der Erniedrigungen wolle sie aber endgültig nichts mehr mit ihm zu tun haben. Und natürlich nicht auch noch die Beisetzung des Verhassten bezahlen.
Straftat war nicht schwer genug
Aus dieser Verpflichtung kommt die Witwe aber laut Lüneburger Richterspruch nicht ohne weiteres heraus. "Der Gesetzgeber hat Ausnahmen von der Bestattungspflicht grundsätzlich nicht vorgesehen", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder von der Deutschen Anwaltshotline. Eine Befreiung sei allenfalls möglich, wenn der Verstorbene eine schwere Straftat zu Lasten des Bestattungspflichtigen verübt hätte.
Im vorliegenden Fall wären aber - trotz der nicht zu unterschätzenden Beeinträchtigungen der psychischen und physischen Integrität der Frau - keine schweren Straftaten im Sinne des Gesetzes zu erkennen, welche die Totenfürsorge als eine für sie schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen würden. Das wollten die Richter hier aber – trotz allem Mitgefühl – nicht erkennen. Von der Stadt oder der Gemeinde werden Bestattungen in der Regel nur dann bezahlt, wenn die Erben und die nahen Angehörigen mittellos sind und der Nachlass des Verstorbenen nicht ausreicht.
Quelle: ntv.de, ino