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Mittwoch, 25. August 2010

Verpflegung als Werbungskosten : Zeitarbeiter haben Steuervorteil

Ob Kantinenessen oder Butterbrot: Der Fiskus erkennt mindestens sechs Euro Verpflegungspauschale an.

Ob Kantinenessen oder Butterbrot: Der Fiskus erkennt mindestens sechs Euro Verpflegungspauschale an.
(Foto: picture-alliance/ dpa)

Leiharbeiter können zumindest bei kurzfristigen Einsätzen in Unternehmen zusätzliche Verpflegungskosten von der Steuer absetzen. Das hat der  Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.  "Eine solche Auswärtstätigkeit liegt unter anderem vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich tätig ist", stellten die Richter klar (Az.: VI R 35/08).

Keine Auswärtstätigkeit sei es dagegen, wenn Leiharbeiter "der dauerhaft betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers" zugeordnet seien und diese immer wieder aufsuchten. Geklagt hatte ein Hafenarbeiter, der von seinem Arbeitgeber kurzfristig an verschiedene Unternehmen ausgeliehen worden war. Er wollte den Mehraufwand für die Verpflegung in dieser Zeit in seiner Einkommenssteuerveranlagung geltend machen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dieses Begehren ab. Der Hafenarbeiter ging in Revision.

Mit dem Spruch hoben die Richter des BFH nun das angefochtene Urteil auf. Ein Leiharbeiter könne sich nicht darauf einrichten, an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein, heißt es zur Begründung. Die Pauschale für Verpflegungskosten liegt bei einem Einsatz von acht bis 14 Stunden bei sechs Euro pro Tag. Sie werden in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht.

ino/dpa

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