Ratgeber

Kein Grundrecht auf PrivatschuleHartz IV sinkt durch BAföG

21.07.2010, 12:27 Uhr

Wer BAföG bekommt, kriegt nicht gleichzeitig die volle Hartz-IV-Leistung - auch dann nicht, wenn das Geld in die Berufsausbildung fließt. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt.

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Auch wenn das BAföG in die Bildung fließt: Es gibt weniger ALG II. (Foto: picture-alliance/ dpa)

Wer BAföG bekommt, kriegt nicht gleichzeitig die volle Hartz-IV-Leistung. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Die Ausbildungsförderung dürfe als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt werden, befanden die Verfassungsrichter. Auch seien Schulgebühren für die Ausbildung an einer privaten Berufsfachschule nicht gesondert zu ersetzen (Az. 1 BvR 2556/09).

Die Karlsruher Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerde einer Frau aus Sachsen, die eine dreijährige Ausbildung an einer privaten Berufsfachschule absolvierte. Dabei erhielt die 22-Jährige sowohl Hartz-IV-Leistungen als auch sogenanntes "Schüler-BaFöG" nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass die BaFöG-Leistungen mit Ausnahme einer Pauschale für ausbildungsbestimmte Kosten als bedarfsmindernd zu berücksichtigen seien.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesverfassungsgericht jetzt bestätigt. Die Richter verwiesen dabei auf ihr Grundsatzurteil zu Hartz-IV-Leistungen vom Februar diesen Jahres. Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist demnach zwar ein Grundrecht. Man hat aber nur Anspruch auf Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule oder zur Rücklagenbildung zählen nicht dazu, so das Gericht.

Quelle: dpa