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BGH legt sich fest Samstag ist kein Werktag

Weil sie teilweise bis zum Fünften eines Monats auf die Miete warten mussten, kündigten zwei Vermieter aus Berlin ihren Mietern. Die zogen daraufhin bis vor den Bundesgerichtshof, um die Frage klären zu lassen: Muss der Samstag bei der Mietzahlungsfrist berücksichtigt werden?

Geht die Überweisung am Freitag raus, kann es bis Dienstag dauern, bis das Geld gutgeschrieben ist.

Geht die Überweisung am Freitag raus, kann es bis Dienstag dauern, bis das Geld gutgeschrieben ist.

(Foto: pauline, pixelio.de)

Bis zum dritten Werktag eines Monats muss die Miete auf dem Konto des Vermieters sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun zu entscheiden, ob Samstage hierbei als Werktage gewertet werden. Jetzt haben die Richter klargestellt: Der Samstag zählt nicht mit. Mieter müssen ihn also nicht mit einrechnen, wenn sie ihre Miete pünktlich überweisen wollen. Wenn das Geld erst am vierten oder fünften Tag eines Monats eintrifft, dazwischen aber ein Wochenende liegt, trifft den Mieter nach dem Urteil keine Schuld.

Mieten würden schon seit langem vor allem mit Überweisungen bezahlt, begründete der BGH seine Entscheidung. Dies nehme erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch. Da Banken am Samstag nicht arbeiten, würde sich die Schonfrist für den Mieter um einen Tag verkürzen, wenn der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspreche dem Schutzzweck der Karenzzeit für den Mieter und rechtfertige es, den Samstag nicht als Werktag anzusehen, entschied der BGH. Im Interesse einheitlicher Handhabung gelte dies unabhängig von der Zahlungsweise - also nicht nur für Überweisungen. (VIII ZR 291/09 und VIII ZR 291/09)

Zwei Vermieter aus Berlin hatten ihren Mietern fristlos gekündigt und später geklagt, weil das Geld mehrmals verspätet bei ihnen einging - teilweise erst am fünften Tag des Monats, einem Dienstag. Vor den aus ihrer Sicht verspäteten Mieteingängen lag jeweils ein Wochenende. Die Kündigungen wurden vom BGH als unzulässig verworfen und die Klagen der Vermieter zurückgewiesen.

Mieter in Vorleistung

Der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung. "Das Urteil ist gut und schafft Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter", sagte Mieterbundsprecher Ulrich Ropertz. Mit der Karenzzeit von drei Werktagen am Anfang eines Monats wollte der Gesetzgeber den Mietern einen kleinen Ausgleich verschaffen. Sie müssen die Miete stets schon zu Beginn des Monats zahlen - und gehen damit sozusagen in Vorleistung. Das begünstigt den Vermieter. Die Schonfrist mildere diese Vorleistungspflicht für die Mieter ein wenig und müsse ihnen "ungeschmälert zur Verfügung stehen", entschied der BGH.

 

 

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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