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Streit um AbtreibungsparagrafenUrteil gegen Frauenärztin Hänel aufgehoben

03.07.2019, 11:16 Uhr
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Erfolg für Kristina Hänel: Das Urteil gegen sie wurde aufgehoben. (Archivbild). (Foto: picture alliance/dpa)

Weil sie auf ihrer Internetseite für Schwangerschaftsabbrüche geworben haben soll, wird die Ärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Verweis auf die geänderte Rechtslage hebt ein Gericht das Urteil nun auf. Der Fall muss neu verhandelt werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben. Hintergrund sei der seit Ende März geänderte Paragraf 219a, teilte das Gericht in Frankfurt mit. Das Landgericht Gießen müsse sich nun erneut mit dem Fall befassen.

Die Allgemeinmedizinerin sieht in der Entscheidung allerdings keinen juristischen Erfolg. Es handele sich um eine Zeitverzögerung und "Ehrenrunde auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht", sagte Hänel. Das OLG habe keine klare Entscheidung getroffen, sondern lasse das Landgericht Gießen arbeiten, sagte die Medizinerin. Sie wolle weiterhin dafür kämpfen, dass der umstrittene Straf-Paragraf 219a auf Verfassungsmäßigkeit geprüft werde. "Wir werden nicht aufgeben, ehe die Informationsfreiheit für Frauen nicht erreicht ist."

Hänel war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt worden. Das Gericht begründete dies damit, dass Hänel auf ihrer Homepage für Schwangerschaftsabbrüche werbe, was gegen den Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch verstoße, der das öffentliche Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen untersagt.

Hänel: Frauenbild hinter 219a ist entwürdigend

Der Fall hatte in Deutschland eine breite Debatte darüber ausgelöst, welche Informationen Ärzte zu Schwangerschaftsabbrüchen straflos geben dürfen. Hänels Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wies das Landgericht Gießen im Oktober 2018 ab. Ihr Anwalt hatte damals in seinem Plädoyer den Paragrafen 219a in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze.

Schließlich wurde Ende März dieses Jahres der umstrittene Paragraf um einen Absatz ergänzt, der Klarheit und Rechtssicherheit für Ärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen schaffen soll, unter welchen Voraussetzungen sie straflos öffentlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren dürfen. Das Oberlandesgericht in Frankfurt wies darauf hin, dass die neue Rechtslage zu einer günstigeren Bewertung für die Angeklagte führen könne.

Hänel hatte den auf Bundesebene ausgehandelten Kompromiss bereits damals als nicht ausreichend kritisiert. Frauen wollten sich dort informieren, wo sie sich behandeln ließen. Das sei auch allgemein üblich. Das hinter Paragraf 219a stehende Frauenbild sei entwürdigend und entmündigend, denn es besage, Frauen könnten durch Informationen für einen Schwangerschaftsabbruch geworben werden.

Er greife zudem in ihre Meinungs- und Berufsfreiheit, zudem sei es eine "infame Unterstellung", Ärzte würden für Abtreibung werben und damit ein Vermögen machen. Die Informationen, die sie auf ihrer Homepage bereitgestellt habe, seien weiterhin strafbar, hatte Hänel erklärt. Das Oberlandesgericht in Frankfurt wies nun darauf hin, dass die neue Rechtslage zu einer günstigeren Bewertung für die Angeklagte führen könne.

Quelle: jpe/dpa

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