Politik

Verpflegung im KrankenhausEntlastung bei Hartz-IV

18.06.2008, 15:55 Uhr

Verpflegung im Krankenhaus darf Hartz-IV-Empfängern nicht als Einkommen von ihrem Arbeitslosengeld abgezogen werden.

Liegen Hartz-IV-Empfänger im Krankenhaus, darf der Wert der dort erhaltenen Verpflegung nicht von ihrem Arbeitslosengeld abgezogen werden. Dies entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einem Grundsatzurteil. Damit können alle Empfänger des Arbeitslosengeldes II mit einer Nachzahlung rechnen, deren Regelleistung bis Ende 2007 wegen eines Krankenhausaufenthaltes und der dort erhaltenen Verpflegung gekürzt wurde.

Nach Ansicht des Gerichtes fehlte es an einer Gesetzesgrundlage, um die Leistungen zu kürzen. Wie die rechtliche Lage seit diesem Jahr ist, entschied der 14. Senat noch nicht. Seit Jahresbeginn ist eine neue Verordnung der Bundesregierung in Kraft, nach der bei einem Krankenhausaufenthalt 35 Prozent der Regelleistung gekürzt werden muss. Die 35 Prozent sollen dem Wert einer Vollverpflegung entsprechen. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung bestünden jedoch gewichtige Bedenken, erklärte der Senat.

Für die bis zu sieben Millionen Hartz-IV-Empfänger kann sich daher ein Widerspruch gegen eine 35-prozentige Kürzung des ALG II lohnen. Aber auch ALG-II-Empfänger, die vor 2008 noch keinen Widerspruch gegen ihre gekürzte Regelleistung einlegten, können einen sogenannten Überprüfungsantrag stellen. Damit könnte möglicherweise auch diese Gruppe mit einer Nachzahlung rechnen.