Politik

HintergrundFraktion oder Gewissen?

30.01.2002, 14:10 Uhr

Die Abgeordneten des Bundestages als Vertreter des Volkes sind nach Artikel 38 des Grundgesetzes nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und ihren Entscheidungen nur ihrem Gewissen unterworfen. In der täglichen Routine der parlamentarischen Arbeit müssen sie jedoch nicht selten darauf verzichten, ihrem Gewissen gemäß zu entscheiden.

Dies gilt immer dann, wenn die Parteidisziplin den "Fraktionszwang" - also Geschlossenheit im Auftreten und im Abstimmungsverhalten fordert. Der Fraktionszwang wird von Kritikern als Ausübung von Druck gewertet und widerspricht nach Auffassung vieler Verfassungsrechtler dem freien Mandat des Abgeordneten. Aus diesem Grunde veranstalten Fraktionen häufig Probeabstimmungen, um auf eventuelle "Abweichler " einwirken zu können.

Den schwerwiegendsten Fall von "Fraktionszwang" gab es in den Anfängen der bundesdeutschen parlamentarischen Demokratie. In der ersten Wahlperiode mussten die Mitglieder der KPD-Fraktion eine Blanko-Erklärung über die Niederlegung ihres Mandats unterschreiben, in die die Fraktionsführung nur noch das Datum einzusetzen brauchte.

Da der Streit über die Forschung mit embryonalen Stammzellen über alle Parteigrenzen hinweg geführt wurde, haben die Fraktionsspitzen ihren Abgeordneten das Abstimmungsverhalten im Bundestag freigestellt.