Politik

Verfassungsgericht urteiltSind Hartz-IV-Kürzungen rechtens?

05.11.2019, 06:09 Uhr
imageVon Frauke Niemeyer
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(Foto: picture alliance/dpa)

Das höchste Gericht entscheidet darüber, ob es rechtens ist, wenn der Staat Hartz-IV-Leistungen kürzt. Das passiert, wenn Empfänger gegen Auflagen verstoßen, zum Beispiel ein zumutbares Jobangebot ablehnen. Ist das mit dem Grundgesetz vereinbar? Die Verfassungsrichter sprechen ihr Urteil.

Verstößt es gegen das Grundgesetz, wenn Hartz-IV-Empfängern Leistungen gekürzt werden? Über diese Frage entscheidet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Jedem Menschen garantiert das Grundgesetz das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Das Sozialgericht Gotha sieht dieses Recht durch Leistungskürzungen beim Arbeitslosengeld II (ALG-II) verletzt und hat die Prüfung in Karlsruhe angestoßen. Auch die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit wie auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit seien berührt. Fragen und Antworten zu dem bevorstehenden Urteil.

Welche Sanktionen gibt es?

Wenn ein Hartz-IV-Empfänger gegen bestimmte Pflichten verstößt, kürzt das Jobcenter den Regelsatz für das Arbeitslosengeld II. Eine solche Kürzung gilt immer für drei Monate und kann unterschiedlich streng ausfallen, je nachdem, wie schwer der Verstoß wiegt und wie oft der Empfänger gegen die Auflage schon verstoßen hat. Wenn er einen Termin beim Jobcenter nicht wahrnimmt, drohen ihm zehn Prozent Kürzung. Die Ablehnung eines Arbeitsangebotes gilt als drastischere Pflichtverletzung. Die Jobcenter kürzen den Regelsatz in dem Fall um 30 Prozent. Wiederholt sich das, gehen 60 Prozent verloren. Bei der dritten Pflichtverletzung werden das ALG-II und die Erstattung der Mietkosten komplett gestrichen.

Für Jüngere sind die Regeln sehr viel strenger, da sie häufiger gegen Auflagen verstoßen. Bis zum Alter von 25 Jahren büßt ein Empfänger den Regelsatz schon bei der ersten Pflichtverletzung komplett ein. Wiederholt sich das, werden auch Miet- und Heizkosten nicht mehr erstattet.

Wie viele Menschen betrifft das?

Im vergangenen Jahr mussten 441.000 Arbeitslose Kürzungen in Kauf nehmen, zum Teil mehrfach. Das waren 8,5 Prozent aller Hartz-IV-Empfänger. Die Jobcenter verhängten insgesamt rund 904.000 Sanktionen. Mehr als drei Viertel davon waren schwache Sanktionen, weil ohne wichtigen Grund Termine nicht eingehalten wurden. Die Bezieher etwa meldeten sich nicht beim Jobcenter oder ließen unentschuldigt eine ärztliche Untersuchung ausfallen. Die Empfänger büßten dann 10 Prozent des ALG II ein, bei einem Regelsatz von 424 Euro für einen Erwachsenen pro Monat sind das 42,40 Euro.

Laut Bundesagentur für Arbeit haben die Jobcenter 2018 durchschnittlich 7001 Leistungsbezieher im Monat "vollsanktioniert", ihnen also sämtliche Leistungen gestrichen. Darunter waren 3291 junge Arbeitslose. Seit Jahren geht die Gesamtzahl der Sanktionen zurück. Von 2017 auf 2018 waren 49.000 Menschen weniger betroffen.

Warum gibt es Auflagen für Hartz-IV-Empfänger?

Im Jahr 2005 entschied sich die damalige rot-grüne Bundesregierung dafür, eine "aktivierende Arbeitsmarkpolitik" einzuführen. "Fördern und Fordern" lautete damals der viel zitierte Slogan der neu eingeführten Grundsicherung für Arbeitssuchende. Ein ALG-II-Empfänger hat seitdem Anspruch auf Weiterbildung und gezielte Unterstützung durch das Jobcenter. Gleichzeitig erwartet das Jobcenter, dass der Arbeitslose gezielt dazu beiträgt, seine Hilfsbedürftigkeit zu verringern. Dazu gehören Termine mit dem Fallberater, eigene Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, wie auch die Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit oder Fördermaßnahme aufzunehmen. Um die aktive Mitarbeit des Hartz-IV-Empfängers sicherzustellen, drohen ihm im anderen Fall die Kürzungen. In der Politik wird seit Jahren über eine Änderung der Sanktionen diskutiert

Warum sind die Sanktionen nun ein Fall für das BVerfG?

Das Sozialgericht Gotha rief das höchste deutsche Gericht an, weil es die Regeln für verfassungswidrig hält. Hintergrund ist der Fall eines Arbeitslosen, dessen Leistungen unter anderem gekürzt wurden, weil er ein Stellenangebot abgelehnt hatte. Die Höhe des Regelbedarfs von 424 Euro hat der Gesetzgeber festgelegt. Nach seiner Auffassung entspricht dieser Betrag einem menschenwürdigen Existenzminimum. Da jedoch laut Grundgesetz jeder Bundesbürger das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hat, argumentieren die Gothaer Sozialrichter, dass diese 424 Euro nicht unterschritten werden dürfen. Völlig unabhängig von der Frage, ob der Empfänger seine Auflagen erfüllt oder nicht.

Worüber entscheidet Karlsruhe jetzt?

Im Zentrum steht die Frage, ob das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum durch die Sanktionsregeln verletzt wird. Erstmals geht es darum, "was der Staat und damit auch die Gemeinschaft von Menschen fordern darf, bevor sie Sozialleistungen erhalten, und was er dann eventuell auch durch Sanktionen erzwingen darf", fasste Gerichtsvizepräsident Stephan Harbarth die Kernfrage bei der mündlichen Verhandlung im Januar zusammen.

Das Verfahren findet seine Grenzen allerdings in dem Ausgangsfall aus Gotha. Es steht also die Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen zur Verhandlung, die nach Ablehnung einer Arbeitsstelle verhängt wurden. Laut Harbarth geht es nicht um das Versäumen von Meldepflichten, die Sanktionen gegen unter 25-Jährige und auch nicht um die Höhe der derzeit geltenden Regelsätze.

Welche Reformpläne gibt es unabhängig von dem Urteil?

Bereits vor der Bundestagswahl 2017 waren sich die Landesregierungen mit der Bundesagentur für Arbeit einig: die Hartz-IV-Regeln sollten verändert werden. Die Anpassungen sahen vor, die strengen Sonderregeln für junge Bezieher abzuschaffen. Statt prozentual zu kürzen, sollte mit Pauschalbeträgen gekürzt werden. Miet- und Heizkosten sollen gar nicht mehr unter die Sanktionen fallen. In der damaligen Großen Koalition griff Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) die Vorschläge auf, aber die Union zog nicht mit.

In der jetzigen Bundesregierung drängt die SPD auf Anpassungen. Neben den alten Plänen wollen die Sozialdemokraten auch die vollständige Streichung der Leistungen abschaffen. Da jedoch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch ausstand, hat Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) bisher noch keinen konkreten Vorstoß unternommen.

Quelle: mit dpa, AFP