Vorwürfe der Korruption hingegen nichtEGMR-Urteil: Schiedsrichterbeleidigungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt

Harte Kritik und auch beleidigende Äußerungen über Fußball-Schiedsrichter sind laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Harte Kritik und auch beleidigende Äußerungen über Fußball-Schiedsrichter sind laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Vorwürfe der Korruption oder Spielmanipulation gingen ohne ausreichende Tatsachengrundlage aber zu weit, entschied das Straßburger Gericht am Dienstag in mehreren Verfahren.
Die Fälle betrafen Sanktionen portugiesischer Fußballverbände und Gerichte gegen Medien, die dem Fußballklub FC Porto gehören. Diese hatten nach Spielen unter anderem gegen den Rivalen Benfica Lissabon namentlich genannte Schiedsrichter und das Schiedsrichterwesen insgesamt angegriffen. In den meisten Fällen wies der EGMR die Beschwerden Portos zurück - und bestätigte somit die Bußgelder. In den Artikeln sei es um "Vorwürfe der Korruption und Spielmanipulation" gegangen. Bloße Schiedsrichterfehler oder Unregelmäßigkeiten seien selbst dann kein ausreichender Beleg für ein behauptetes System, wenn sie zahlreich seien oder sich wiederholten, erklärte das Gericht.
In einem Fall gab der EGMR den Betreibern des Vereins-Newsletters "Dragões Diário" jedoch recht. Dieser war wegen eines Artikels aus dem Jahr 2019 bestraft worden, in dem einem früheren Schiedsrichter und späteren Videoschiedsrichter ein "Problem mit der Unparteilichkeit" und ein "beschämender Weg" vorgeworfen worden war.
Diese Äußerungen seien Werturteile über die Leistung eines Schiedsrichters gewesen, entschied das Gericht. Solche Bemerkungen seien im Fußball üblich, wo Spielszenen oft unterschiedlich und von Vereinszugehörigkeit geprägt bewertet würden. Schiedsrichter in hochrangigen Wettbewerben müssten zudem weitergehende Kritik hinnehmen als gewöhnliche Bürger. Der EGMR sah in dem portugiesischen Bußgeld in diesem Fall einen Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zur Meinungsfreiheit. Portugal muss demnach eine Geldbuße von 15.300 Euro erstatten und Kosten übernehmen.