Illegales Autorennen Auch ohne Verabredung strafbar
29.04.2013, 18:07 UhrIllegale Straßenrennen werden in den USA oft in abgelegenen Gewerbegebieten durchgeführt, hierzulande aber auch gerne auf gut frequentierten Straßen. So auch in dem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm landete. Ein "Rennfahrer" wollte sich gegen die verhängte Höchststrafe wehren. Schließlich habe er sich nicht zu einem Rennen verabredet.
Private Autorennen auf öffentlichen Straßen sind verboten. Die Beteiligten können auch dann dafür belangt werden, wenn ihnen nicht nachgew iesen werden kann, dass sie sich vorher abgesprochen haben. Allein die offensichtliche Teilnahme reicht für eine Geldbuße, außerdem kann wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ein Fahrverbot ausgesprochen werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klargestellt. (Az. 1 RBs 24/13).
In dem Fall ging es um ein illegales Autorennen in Dortmund beim Schwerter Verkehrsknoten. Zeugen hatten den 24-Jährigen Kläger beobachtet, wie er mit seinem BMW in einem Pulk von mindestens drei weiteren Pkw mehrfach bei hoher Geschwindigkeit im Kreis gefahren sei. Immer wieder hätten die Autos dabei stark beschleunigt. Der Mechatronik-Azubi bestritt jedoch, dass es sich dabei um ein Rennen gehandelt habe. Der Freundeskreis habe sich dort nur getroffen, um die "getunten" Fahrzeuge einander vorzuführen.
Das erschien aber auch dem zwecks Rechtsbeschwerde angerufenen Oberlandesgericht unglaubhaft. "Das von Zeugen beobachtete Fahrverhalten spricht eindeutig für ein verbotenes Rennen im Sinne der Straßenverkehrsordnung", erklärt Rechtsanwältin Alexander Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline. Zumal es den beteiligten Fahrern auch unbestritten um das für ein Rennen maßgebliche Ermitteln eines Siegers ging und nicht lediglich um ein "Fahrvergnügen" besonderer Art. Damit sei das vom zuständigen Amtsgericht ausgesprochene Bußgeld in Höhe von 400 Euro und das einmonatige Fahrverbot rechtskräftig, bestätigte das OLG.
Quelle: ntv.de, ino