Fahrlässiger Fußgänger Autofahrer haftet nicht immer
27.09.2011, 11:32 UhrAutofahrer haben eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Das heißt aber nicht, dass sie mit allem rechnen müssen. Wenn ein Fußgänger in dunkler Kleidung nachts neben einer roten Ampel auf die Straße läuft, ist das ein Fall grober Fahrlässigkeit.
Grundsätzlich müssen Autofahrer mit unvorsichtigen Fußgängern rechnen.
(Foto: Dirk Schröder, pixelio.de)
Fußgänger sind die schwächsten Verkehrsteilnehmer. Bei Unfällen mit Fußgängern und Autos bekommen die Kraftfahrer fast immer Mitschuld zugesprochen, einfach aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr. Es gibt aber Ausnahmen, wenn der beteiligte Fußgänger ein Mindestmaß an Sorgfalt vermissen lässt. Das hat Oberlandesgericht Saarbrücken klargestellt (AZ: 4 U 200/10). Wer in dunkler Kleidung nachts unter Missachtung aller Vorsichtsregeln über die Straße läuft, hat demnach bei einem Unfall keinen Schadensersatzanspruch.
Der Unfall hatte sich an einer Fußgängerampel ereignet. Der Kläger hatte allerdings nicht den Fußgängerüberweg genutzt, sondern war in schräger Richtung neben dem Überweg auf die Fahrbahn getreten, um die Straßenseite zu wechseln – und das auch noch bei Rot. Dabei hatte ihn der Beklagte mit seinem Auto angefahren.
Nur ein Schatten
Ein Verschulden des Autofahrers konnte das Gericht hier nicht erkennen. Zwar haben Autofahrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber Fußgängern, sie müssen also mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Im verhandelten Fall trete die Betriebsgefahr des Autos aber vollständig hinter das grobe Verschulden des Klägers zurück, so die Richter.
Der Fußgänger war nach Zeugenaussagen dunkel gekleidet. Eine Zeugin sagte aus, sie selbst habe den Kläger "mehr als Schatten wahrgenommen". Deshalb und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte im Kreuzungsbereich vor allem auf den fließenden Verkehr und die Ampeln geachtet habe, sahen es die Richter nicht als bewiesen an, dass der Beklagte den Kläger überhaupt gesehen habe. Der Verkehrsverstoß des Fußgängers, der, ohne auf den Verkehr zu achten, bei Rot neben dem Fußgängerüberweg die Fahrbahn betreten habe, wiege jedenfalls besonders schwer und überschreite die Grenze zur groben Fahrlässigkeit.
Quelle: ntv.de, ino