Ratgeber

Verfassungsrechtliche Bedenken BFH zweifelt an Grundsteuer

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs muss die Grundsteuerermittlung neu geregelt werden. Alles andere sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die geltende Praxis die Neuordnung der Grundsteuer angemahnt. Es sei nicht hinnehmbar, dass Grundstücke mit und ohne Bebauung weiterhin nach längst überholten Einheitswerten aus dem vergangenen Jahrhundert besteuert würden, rügte das oberste deutsche Steuergericht in einem Urteil. Der Richterspruch des II. BFH-Senats in München gilt als deutlicher Fingerzeig an den Bundestag.

Die Grundstücke in Westdeutschland werden bisher nach den zum 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerten besteuert. Das sei trotz verfassungsrechtlicher Zweifel zwar noch für Steuerentscheide bis zum Stichtag 1. Januar 2007 hinnehmbar, heißt es in dem Urteil (Az.: II R 60/08). Zugleich betonte der Senat, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen und vor allem mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar sei.

Andere Einheitswerte in Ostdeutschland

Eine weitere Ungleichheit bei der Besteuerung sieht der BFH darin, dass bei der Grundsteuer in Ostdeutschland sogar noch die Einheitswerte vom 1. Januar 1935 zugrunde gelegt werden. Dies könne angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten bei der Wiederherstellung der deutschen Einheit gerechtfertigt werden, befand das Gericht. Deshalb sei dort eine neue Festsetzung der Einheitswerte durch die Finanzämter verfassungsrechtlich besonders geboten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Grundlagen der Grundsteuer im Vergleich zur Bewertung sonstigen Vermögens schon 1995 kritisiert. Der Gesetzgeber hatte die Regelung allerdings 2001 noch einmal bis Ende 2006 verlängert.

Quelle: ntv.de, dpa

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