Erst ab 75 Euro Schulden BGH erschwert Handy-Sperrungen
17.02.2011, 17:27 UhrViele Menschen nutzen das Handy heute intensiver als ihren Festnetzanschluss - wenn sie denn überhaupt noch einen haben. Deshalb sollten für Mobilfunkverträge keine anderen Regeln gelten als fürs Festnetz, hat jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt.

Fast jeder hat ein Handy, die Zahl der Festnetzanschlüsse ist dagegen rückläufig.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Telefonanbieter dürfen künftig einen Handy-Anschluss erst sperren, wenn der Kunde mit mindestens 75 Euro bei ihnen in der Kreide steht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: III ZR 35/10). Die fürs Festnetz geltenden Regelungen werden somit auf den Mobilfunk übertragen. Anbieter müssen ihre Kunden demnach auch warnen, bevor sie das Handy vom Netz nehmen.
Die obersten Richter gaben damit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht. Er hatte gegen Vertragsklauseln der Telekom und ihrer Tochterfirma Congstar geklagt, die eine Sperrung bereits ab einer Schuld von 15,50 Euro vorsehen. Das sei kundenfeindlich. Telekom und congstar hatten argumentiert, dass der durchschnittliche Congstar-Kunde monatlich für etwa 15,50 Euro telefoniere. Sie mussten jedoch zugestehen, dass der Durchschnittswert bei der Telekom bei 35 Euro liege.
Handy als Festnetz-Ersatz
Die Richter hatten bereits in der Verhandlung erklärt, dass Handys heute nicht mehr als Zusatz zum Festnetz angesehen werden könnten, sondern für viele Kunden die einzige Telefonverbindung seien. Deshalb könnte den Telefonanbietern "eine ähnlich hohe Schmerzgrenze" wie beim Festnetz zugemutet werden.
Bei einer zweiten Klausel konnten sich die beklagten Telefonanbieter dagegen durchsetzen. Die Verbraucherschützer hatten eine Regelung bemängelt, die den Verlust eines Handys betrifft. Ihrer Meinung nach ist der Vertragstext missverständlich formuliert. "Der Kunde hat den Eindruck, dass er in jedem Fall alle Gespräche zahlen muss, die in dem Zeitraum anfallen, bis er den Verlust gemeldet hat", sagte Verbraucherschützer-Anwalt Peter Wassermann. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn er den Verlust selbst verschuldet habe. Der Vertreter der Telekom wies diese Interpretation erfolgreich zurück. Laut Vertrag müsse sogar die Telekom dem Kunden die Schuld an dem Verlust nachweisen.
Quelle: ntv.de, dpa