Ratgeber

"Informationen zur Kirchensteuer" Banken ziehen künftig direkt ein

Banken behalten nicht nur Abgeltungssteuer ein. Auf Zinserträge wird auch Kirchensteuer fällig. Aber was sind das eigentlich für "wichtige Informationen", auf die die Banken derzeit in Kontoauszügen und Briefen hinweisen?

Wer findet, dass die Kirchenzugehörigkeit die Bank nichts angeht, sollte rechtzeitig aktiv werden.

Wer findet, dass die Kirchenzugehörigkeit die Bank nichts angeht, sollte rechtzeitig aktiv werden.

(Foto: dpa)

Die Kirche treibt ihre Mitgliedsbeiträge nicht selbst ein. Das übernimmt der Staat mit der Kirchensteuer. Aber was haben eigentlich die Banken damit zu tun? Das dürfte n sich derzeit viele Kunden von Banken und Sparkassen fragen, die auf dem Kontoauszug oder beim Onlinebanking den Hinweis "Wichtige Informationen zu Ihrer Kirchensteuer" finden. Seit einigen Wochen verschicken Banken zudem Briefe, um darüber zu informieren, wie die Kirchensteuer künftig abgeführt wird. Post erhalten auch Kunden, die gar nicht in der Kirche sind. Sie können die Briefe aber ignorieren.

Hintergrund des ganzen ist die Besteuerung von Kapitalerträgen. Seit 2009 verlangt der Staat 25 Prozent Abgeltungssteuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Zusätzlich zur Abgeltungssteuer wird der Solidaritätszuschlag berechnet - und gegebenenfalls auch Kirchensteuer. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, behält sie Abgeltungssteuer und "Soli" bislang automatisch ein. Wie die Kirchensteuer abgerechnet wird, dürfen Anleger dagegen frei wählen. Teilt man der Bank mit, welcher Kirche man angehört, werden die Beiträge gleich abgeführt. Ansonsten erfolgt die Abrechnung mit der nächsten Steuererklärung über die Anlage KAP.

Dieses Wahlrecht läuft nun aus: Ab dem 1. Januar 2015 sind Banken nach dem Einkommenssteuergesetz verpflichtet, Kirchensteuer direkt einzubehalten und an die Glaubensgemeinschaften weiterzuleiten. Wer seiner Bank keine Informationen über die Religionszugehörigkeit geben will, hat nur eine Möglichkeit: Widerspruch einlegen und beim Bundeszentralamt für Steuern einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen lassen. Darüber informieren die Banken nun alle Kunden – auch diejenigen, die keiner Kirche angehören.

Vordruck für den Einspruch

"Wer dem automatischen Abzugsverfahren widersprechen möchte, sollte dies nicht formlos tun, sondern auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck", empfiehlt Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Das Formular kann man auf beim Bundeszentralamt für Steuern unter dem Titel "Erklärung zum Sperrvermerk" herunterladen. Wer seine Steuererklärung mit Elster macht, kann das Formular auch hier ausfüllen. 

Welchen Weg man auch wählt: Wichtig ist, dass der Sperrvermerksantrag bis zum 30. Juni abgegeben wird. Ansonsten wird er erst im folgenden Steuerjahr berücksichtigt.

Wichtig: Ein Widerspruch gegen die Datenweitergabe bedeutet nicht, dass man von der Kirchensteuer befreit ist. Stattdessen muss man die entsprechenden Angaben in der Einkommenssteuererklärung machen. Wer das vergisst, macht sich der Steuerhinterziehung verdächtig.

Interessant ist das Ganze aber ohnehin nur, wenn man der Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt hat oder wenn der Freibetrag (801 Euro für Alleinstehende, 1602 Euro für Ehepaare) ausgeschöpft ist. Ansonsten fallen weder Abgeltungssteuer noch Kirchensteuer an.

Quelle: ntv.de, ino

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