Ratgeber

Geldanlage mit Tücken Berater muss rechtzeitig und umfassend informieren

Kurz vor Unterzeichnung des Vertrags noch eine dicke Infobroschüre in die Hand gedrückt bekommen - so sollten sich Bankkunden nicht abspeisen lassen. Sie haben ein Recht auf umfassende und vor allem rechtzeitige Beratung.

Nur wenn die Beratung umfassend war und alle Informationen rechtzeitig ausgehändigt wurden, ist sie auch rechtmäßig.

Nur wenn die Beratung umfassend war und alle Informationen rechtzeitig ausgehändigt wurden, ist sie auch rechtmäßig.

(Foto: dpa)

Ein Anlageberater muss Kunden rechtzeitig und umfassend über angebotene Produkte informieren. Händigt er dem Anleger erst kurz vor Vertragsabschluss einen umfangreichen Prospekt aus, haftet er im Zweifel für Verluste. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Heft 10/2013) unter Berufung auf einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Nach Auffassung des Gerichts verletzt er in diesem Fall seine Pflicht zur "objektgerechten Beratung" (Az.: 4 U 234/11).

Das Gericht gab damit der Schadensersatzklage eines Anlegers stattDer zu diesem Zeitpunkt in Geldanlagen unerfahrene Kläger, zeichnete eine Beitrittserklärung als atypische stille Gesellschafter an der A. Auto-Mobil AG & Co. KG in der Anlagevariante "Classic" über eine Einmalanlage in Höhe von 9.200 EUR zuzüglich eines Agios von 552 Euro und erteilte zugleich den Auftrag, den Gesamtbetrag von 9.752 Euro von seinem Konto abzubuchen.

Der Kläger hatte mit dieser Geldanlage Verluste erlitten und verlangte daraufhin von dem Anlageberater Schadensersatz in Höhe von 5.001 Euro wegen unzureichender Beratung - er habe die Anlage als ohne jedes Risiko dargestellt. Der Emissionsprospekt sei ohne Erläuterung ausgehändigt worden. Denn der Anlageberater habe ihm einen 90-seitigen Prospekt erst kurz vor Zeichnung der Wertpapiere übergeben, so dass eine sorgfältige Prüfung nicht mehr möglich gewesen sei.

Das OLG teilte diese Einschätzung. Ein Berater müsse dem Anleger alle Informationen zukommen lassen, die für dessen Entscheidung Bedeutung haben oder auch nur haben könnten. Sie müssten wahrheitsgemäß und sorgsam erteilt werden. Dazu zähle, dass der Anleger genügend Zeit habe, die Informationen auch gedanklich zu verarbeiten. Als Konsequenz wurde dem Anleger vom Gericht die volle Schadensersatzforderung zugesprochen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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