Aus NotwehrDackel-Prügel ist berechtigt
Seinen Jagdinstinkt büßt ein Dackel mit mehreren Knochenbrüchen. Als er sich in einen Postboten verbeißen will, schwingt dieser einen Birkenknüppel und verletzt den Hund. Überzogen ist das nicht, findet das Oberlandesgericht Hamm.
Hundebesitzer sollten dafür sorgen, dass ihre Vierbeiner dem Postboten nicht zu nahe kommen. Bei einem Angriff dürfen sich die Briefzusteller nämlich mit allen Mitteln wehren – auch wenn der Hund dabei verletzt wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entscheiden.
In dem Fall musste der Postbote den Hof eines Hauses betreten, um an den Briefkasten zu kommen. Dabei wurde er von gleich drei Dackeln bestürmt. Die Schilderungen über das folgende Geschehen, gehen auseinander. Laut Hundebesitzer hätten die Dackel zwar gebellt, seien aber sonst friedlich gewesen. Statt den Anweisungen der Ehefrau zu folgen und ruhig zu bleiben, habe der Postbote einen Birkenpfahl geschwungen und einen der Hunde getroffen, der dabei Knochenbrüche erlitt. Aus Sicht des Postboten stellte sich die Situation allerdings anders da: Die Dackel seien auf ihn eingestürmt und hätten ihn gebissen. Weil er den Angriff weder mit den Füßen noch mit Poststücken abwehren konnte, habe er den Knüppel eingesetzt.
Auch die Oberlandesrichter glaubten, dass der Mann in Verteidigungsnotstand gehandelt habe. Zwar habe er den Hund verletzt, das sei aber nicht rechtswidrig geschehen. Der Dackel hatte sich schließlich nicht durch die Ehefrau zurückpfeifen lassen und war auch sonst nicht zu beruhigen. Ein Fluchtversuch hätte das Tier nur zur Verfolgung herausgefordert und Abwehrversuche mit Tritten waren erfolglos. Eine Unverhältnismäßigkeit konnten die Richter nicht erkennen. Der Schutz der Gesundheit des Postboten gehe vor die Unversehrtheit des Dackels. Der Hausbesitzer habe dafür zu sorgen, dass der Postbote sein Grundstück gefahrlos betreten könne.
Nicht nur für Postboten: Berufsunfähigkeitsversicherungen im Vergleich