Ratgeber

Wenn eine Beschäftigung nicht reichtDen Nebenjob richtig angehen

27.09.2010, 14:10 Uhr
imageAlexander Klement

Viele sind auf der Suche nach einem lukrativen Nebenjob. Minijobs bieten eine gute Möglichkeit, weil der Arbeitnehmer trotz steuerpflichtiger Hauptbeschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen muss.

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(Foto: dpa)

Die Motive für einen Nebenjob sind vielfältig. Für den einen ist es eine notwendige zusätzliche Einnahme, für den anderen ein sinnvolles Betätigungsfeld und manchmal ist es auch die Angst vor dem Arbeitsplatzverlust, der einen in den Zweitjob treibt. Die Zahl der Minijobber steigt dabei unaufhörlich. Im Juni gab es allein rund 6,8 Millionen Minijobs. Nicht alle davon sind Jobs, die neben einem Hauptarbeitsplatz ausgeführt werden. Doch jeder dritte Arbeitnehmer hat inzwischen eine Teilzeitstelle und sucht deshalb nach einem Nebenjob.

Die Hälfte der Minijobber sind zwischen 30 und 55 Jahre alt. Die zahlenmäßig stärkste Altersgruppe bilden die 40- bis 45-Jährigen. Besonders viele Minijobber gibt es in den Wirtschaftszweigen Einzelhandel, Gastronomie sowie in der Gebäudebetreuung und im Garten- und Landschaftsbau.

Arbeitgeber informieren

Für ein friedliches Arbeitsklima am Hauptarbeitsplatz gilt, dass man mit Arbeitgeber vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit sprechen sollte. Eventuell ergibt sich im bestehenden Arbeitsverhältnis auch die Möglichkeit, eine Teilzeitstelle zu einer Vollzeitstelle auszubauen.

Auch wenn im Arbeitsvertrag verankert ist, dass eine Nebentätigkeit genehmigt werden muss, darf der Arbeitgeber diese nicht einfach ohne Begründung verweigern. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben alle ein grundsätzliches Recht auf einen Zweitjob. Allerdings gibt es Ausnahmen. Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass die Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf. Außerdem darf nicht mehr als zehn Stunden pro Tag gearbeitet werden. Die Arbeitszeitgrenzen gelten allerdings nicht, wenn die Nebentätigkeit auf selbständiger Basis ausgeübt wird.

Der Arbeitgeber ist aber trotzdem berechtigt, den Nebenjob zu untersagen, wenn darunter das Hauptarbeitsverhältnis leidet. Wer tagsüber im Büro sitzt und nachts kellnert, wird also Schwierigkeiten bekommen. Darüber hinaus darf der Erholungsurlaub im Hauptjob nicht zum Arbeiten im Nebenjob verwendet werden, sondern dient der Erholung. Außerdem darf der Arbeitgeber die Nebentätigkeit ablehnen, wenn der Nebenjob bei einem Konkurrenten ausgeübt werden soll.

Sozialversicherungsfreier Minijob

Den größten Teil der Nebenjobs machen Minijobs aus. Auch die Aufnahme mehrerer Minijobs gleichzeitig ist legitim – allerdings nicht bei demselben Arbeitgeber. Sozialversicherungsfrei ist jedoch nur ein Minijob.

Während der Arbeitnehmer den Lohn aus dem ersten Minijob sozialversicherungs- und steuerfrei erhält, zahlt der Arbeitgeber eine Abgabenpauschale von rund 30 Prozent. 15 Prozent entfallen auf die Rentenversicherung, 13 Prozent auf die Krankenversicherung und zwei Prozent geht als Pauschalsteuer an das Finanzamt. Der Minijobber hat das Recht, den Rentenversicherungsbeitrag bis zum vollen Satz aufzustocken, um nicht nur anteilige Rentenversicherungsansprüche zu erhalten.

Minijobber haben zudem die gleichen Rechte wie reguläre Arbeitnehmer, das heißt, sie haben einen Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wurde im Tarifvertrag Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld vereinbart, so erhält dies auch der Minijobber. Dabei ist darauf zu achten, dass der durchschnittliche Monatslohn nicht über 400 Euro beträgt.

Midijobs mit Gleitzone

Für Lohnzahlungen zwischen 401 und 800 Euro hat der Gesetzgeber ebenfalls eine Ausnahmeregelung geschaffen. Hier spricht man von Midijobs. Der Arbeitgeber hat zwar die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, doch der Arbeitnehmer profitiert von der Gleitzone. Je weniger er verdient, desto geringer ist der prozentuale Anteil am vollen Sozialversicherungsbeitrag. Diese Gleitzone gilt allerdings nur, wenn der Midijob die einzige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist. Für den Arbeitgeber ist der Midijob günstiger als der Minijob. Bei einem Minijobgehalt in Höhe von 400 Euro muss er rund 520 Euro aufwenden, bei einem Midijob von 401 Euro sind es nur rund 480 Euro.

Die selbständige Nebentätigkeit ist eine weitere Möglichkeit. Sie hat den Vorteil, dass man die Zeit freier einteilen und eventuell den Nebenjob gleitend zum Hauptjob machen kann. Allerdings gilt auch hier: Mit der selbständigen Tätigkeit darf man dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen und schon gar keine Kunden abwerben.

Auf der Suche nach einem Nebenjob ist Vorsicht angesagt. Oftmals finden sich Stellenangebote, die viel versprechen und wenig halten. Misstrauisch sollte man werden, wenn zunächst Geld für Informationen oder Schulungen verlangt wird, unklar bleibt, welche Tätigkeit ausgeübt werden soll, die vollständige Adresse des Arbeitgebers nicht bekannt ist oder zur Kontaktaufnahme eine gebührenpflichtige Nummer angegeben wird.