Die Frist läuftE-Gesundheitskarte schnell beantragen
Wer im neuen Jahr zum Arzt geht und keine bebilderte Gesundheitskarte vorweisen kann, könnte ein Problem bekommen. Denn die bisherigen Versicherungskarten gelten ab Januar nicht mehr.
Gesetzlich Krankenversicherte, die noch keine elektronische Gesundheitskarte mit Lichtbild haben, sollten möglichst schnell ein Foto von sich bei ihrer Kasse einreichen. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Damit könne noch bis Jahresende eine neue Karte ausgestellt werden. Denn die bisherigen Versicherungskarten gelten nach dem 31. Dezember nicht mehr. Ausnahmen gibt es für Kinder, die jünger als 15 Jahre sind, und Menschen, die sich nicht fotografieren lassen können, etwa weil sie bettlägerig sind.
Wer nach dem 1. Januar ohne bebilderte Karte zum Arzt geht, hat zehn Tage Zeit für den Nachweis, dass er versichert ist. Ist das nicht der Fall, dürfe der Arzt eine Privatrechnung über die Behandlung ausstellen, erläutern die Verbraucherschützer. Der Patient kann sich die Kosten von seiner Kasse aber erstatten lassen, wenn er spätestens am Ende des Quartals die elektronische Gesundheitskarte hat.
Das Foto auf der Karte soll verhindern, dass jemand anderes als der Versicherte sie benutzt. Für einen späteren Zeitpunkt ist geplant, dass Patienten auf dem Chip der Karte freiwillig weitere Daten etwa zur Blutgruppe oder zu Allergien speichern lassen können. Bislang sind dort nur Name, Geburtsdatum, Adresse und Versichertennummer vermerkt.
Bereits seit einigen Monaten wehren sich einige Versicherte vor allem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken. Erstmals lehnte das Sozialgericht Berlin nun einen Antrag auch aus inhaltlichen Gründen ab (Az.: S 81 KR 2176/13 ER).
Demnach überwiege das Allgemeininteresse an der Darstellung des Lichtbildes und der Speicherung der Daten überwiege erheblich das Individualinteresse des Antragstellers. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse hingenommen werden. Die zwingend anzugebenden Personaldaten beträfen keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse des Versicherten. Das Versicherungssystem könne im übrigen nur funktionieren, wenn sich alle Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen ausweisen würden, argumentierten die Richter.