Wahl der Steuerklassen Ehepaare können tricksen
13.05.2011, 11:30 UhrEhepaaren, die bei der Wahl der Steuerklasse schlafen, kann viel Geld durch die Lappen gehen. Ein Wechsel der Steuerklasse ist problemlos möglich – allerdings nur einmal pro Jahr. Deshalb sollte die Entscheidung gut durchdacht sein.
Bei der traditionellen III/V-Kombination bekommen meist die Frauen deutlich weniger heraus.
(Foto: Stephanie Hofschlaeger, pixelio.de)
Wer Single ist, hat keine Spielräume – jedenfalls wenn es um die Wahl der Steuerklasse geht. Ohne Ehepartner oder eingetragene Lebensgemeinschaft ist die Steuerklasse I zementiert. Frisch Vermählte und auch langjährige Ehepartner haben jedoch mehrere Optionen. Beide können sich in Steuerklasse IV einstufen lassen, was der Steuerklasse I entspricht. Eine Alternative ist die Kombination III/V. Dabei wählt der besserverdienende Ehepartner die Lohnsteuerklasse III und der andere die Lohnsteuerklasse V.
Da Ehefrauen häufig aufgrund ihrer Erwerbsbiographie weniger verdienen als ihre Männer, ist der Weg für die Lohnsteuerklasse V für die meisten vorgezeichnet. Hohe steuerliche Abzüge schmälern dann das ohnehin oft nicht üppige Einkommen der Frauen zusätzlich, was beim Blick auf den Kontoauszug für Frustration sorgen kann. Der Gesetzgeber hat deshalb im vergangenen Jahr eine weitere Kombination eingeführt: die Steuerklassen IV/IV mit Faktor.
Gerechtere Verteilung mit Faktorverfahren
Die neue Steuerklassenkombination soll den Nachteil der Kombination III/V ausgleichen. Neben dem rein optischen Effekt, dass ein Partner hohe Abzüge hat, birgt diese Wahl nämlich auch das Risiko von Nachzahlungen. Je größer die Lohnunterschiede zwischen den Ehepartnern bei dieser Kombination sind, desto höher fällt auch die Nachzahlung aus.
Egal in welcher Steuerklasse - unterm Strich kommt nach der Steuererklärung das Gleiche heraus.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Das Faktorverfahren berücksichtigt beim Lohnsteuerabzug bei jedem Ehepartner steuermindernde Tatbestände wie Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Sonderausgabenabzug und Vorsorgepauschale und korrigiert mit dem Faktor die Steuerprogression, die durch die ungleiche Einkommensverteilung entsteht. Der Faktor wird für jedes Ehepaar individuell berechnet und auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, so dass der Arbeitgeber genau weiß, wie hoch der Steuerbetrag ist, den er abführen muss.
Geld gewinnen oder verlieren können Ehepartner durch die Wahl der Steuerklassen erst mal nicht. Egal ob sie die Kombination III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor wählen – am Jahresende erfolgt der Einkommensteuerjahresausgleich. Zu viel gezahlte Steuern werden erstattet, zu wenig gezahlte Steuern müssen nachgezahlt werden. Unterm Strich kommt bei allen Kombinationen die gleiche Summe heraus.
Unterschiede bei Lohnersatzleistungen
Trotzdem kann die Wahl der Steuerklasse finanzielle Vorteile oder Nachteile mit sich bringen. Immer wenn es um die Zahlung von Lohnersatzleistungen geht, spielt die Steuerklasse eine entscheidende Rolle. So wird beispielsweise das Arbeitslosengeld auf Grundlage des Nettogehalts der vergangenen zwölf Monate berechnet.
Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Hat ein Familienvater bislang 4000 Euro Brutto verdient und wird jetzt arbeitslos, erhält er mit Steuerklasse IV etwa 1549,50 Euro. Wäre er in den vergangenen zwölf Monaten in der Steuerklasse III gewesen, würde das Arbeitslosengeld etwa 1764 Euro betragen – also monatlich über 200 Euro mehr, ohne dass die Familie zuvor finanzielle Einbußen gehabt hätte. Bei einem Arbeitslosengeldbezug würden also bis zu 2400 Euro verloren gehen.
Wechsel bei Schwangerschaft zulässig
Auf einer ähnlichen Basis erfolgt auch die Berechnung des Elterngeldes. Da meist die Frau den Großteil der Elternzeit nimmt, kann es sich lohnen, die Steuerklasse umgehend zu wechseln. Die für das Elterngeld günstigste Kombination ist die Steuerklasse III für die geringer verdienende Frau und die Steuerklasse V für den Ehemann. Die zu viel gezahlten Steuern erhält das Ehepaar über den Jahresausgleich zurück. Es geht also kein Geld verloren, doch das Elterngeld fällt höher aus.
Der Steuerklassenwechsel sollte vorgenommen werden, sobald die Frau von der Schwangerschaft erfährt. Das Bundesfamilienministerium wollte den eigentlich unlogischen Steuerklassenwechsel zunächst untersagen, doch das Bundessozialgericht hat bereits im Juni 2009 entschieden, dass ein Elternteil auch dann die Steuerklasse III wählen darf, wenn das Ziel ist, mehr Elterngeld zu erhalten (Az.: B 10 EG 3/08 R).
Zeitliche Einschränkung beim Arbeitslosengeld
Etwas anders sieht es beim Arbeitslosengeld aus. Um Missbrauch zu vermeiden, zählt bei der Berechnung in der Regel die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war. Man muss also die Arbeitslosigkeit schon lange vorausgesehen haben, um durch einen Lohnsteuerklassenwechsel profitieren zu können. Eine zweite Lösung für den besserverdienenden Partner mit unsicherem Job ist es, statt der bisherigen IV/IV-Steuerklassenkombination auf IV/IV mit Faktor zu setzen.
Generell ist ein Steuerklassenwechsel bis zum 30. November eines jeden Jahres jederzeit möglich. Allerdings kann nicht beliebig oft hin- und hergewechselt werden. Wer die Steuerklasse mehr als einmal pro Jahr wechseln will, muss triftige Gründe vorweisen. Hierzu zählen der Verlust des Arbeitsplatzes oder der Tod des Ehepartners.
Besondere Regelung bei Altersteilzeit
Auch bei der Altersteilzeit spielt die Wahl der Steuerklasse keine unwichtige Rolle. Der Aufstockungsbetrag, den der Arbeitgeber an Angestellte in Altersteilzeit zahlt, ist vom Nettolohn abhängig. Der Zuschuss fällt also höher aus, wenn die Steuerklasse III oder IV vorliegt.
Wenn ein Arbeitnehmer zur Altersteilzeit von der Steuerklasse V in die Klasse III wechselt, muss der Arbeitgeber wesentlich mehr Geld zuschießen. Dagegen kann sich der Arbeitgeber wehren. Den Wechsel von der Steuerklassenkombination V/III zu IV/IV muss er allerdings nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hinnehmen (AZ.: 9 ARZ 423/05).
Quelle: ntv.de