Ratgeber

Krankheitskosten von der Steuer absetzen Einspruch lohnt sich für Patienten

Heuschnupfen, ein dicker Sonnenbrand oder ein Zeckenbiss - Im Sommer gibt es viele Gründe den Arzt aufzusuchen. Wird bei den Gesundheitsausgaben die zumutbare Eigenbelastung überschritten, können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Und auch bei geringeren Kosten gibt es Hoffnung.

Ob diese Eigenbelastungsgrenze verfassungsgemäß ist, wird vom Bundesfinanzhof geklärt.

Ob diese Eigenbelastungsgrenze verfassungsgemäß ist, wird vom Bundesfinanzhof geklärt.

(Foto: dpa)

Die Kosten für Medikamente müssen Steuerzahler in der Regel aus eigener Tasche zahlen. Kommt im Laufe des Jahres noch eine neue Brille oder Zahnersatz hinzu, gehen die Ausgaben schnell in die Höhe. Ein Trostpflaster: Dann können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Das Finanzamt akzeptiert die Ausgaben allerdings nur, wenn ein bestimmter Betrag - die zumutbare Eigenbelastung - überschritten wird.

Wie hoch diese Eigenbelastung sein darf, hängt von mehreren Faktoren ab. Die zumutbare Belastung richtet sich dabei nach den Einkünften, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Laut Bundesjustizministerium beträgt die Eigenbelastung bei einem Einkommen bis zu 15.340 Euro ein bis fünf Prozent des Einkommens, je nach Größe der Familie. Wer zwischen 15.340 und 51.130 Euro verdient, muss ein bis sechs Prozent der außergewöhnlichen Belastungen selbst übernehmen und ab 51.130 Euro zwei bis sieben Prozent.

Ob diese Eigenbelastungsgrenze verfassungsgemäß ist oder die Krankheitskosten gar ab dem ersten Euro steuerlich anerkannt werden müssen, wird derzeit vor dem Bundesfinanzhof geklärt. Dort sind zwei entsprechende Verfahren anhängig (Az.: VI B 150/12 und VI B 116/12).

Steuerzahler, die ihre Krankheitskosten geltend machen wollen, jedoch die zumutbare Eigenbelastungsgrenze nicht erreichen, sollten sich auf diese Verfahren berufen, rät der Bund der Steuerzahler. Nach einer Verfügung der OFD Rheinland sollen entsprechende Einsprüche ruhend gestellt werden. Das heißt, der eigene Steuerfall bleibt dann bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen. Möglicherweise können die Krankheitskosten nach einer Entscheidung des Gerichts doch noch anerkannt werden.

Damit die Aufwendung auch eine steuerlich außergewöhnliche Belastung ist, spielen aber noch weitere Punkte eine Rolle. So müssen außergewöhnliche Belastungen zwangsläufig sein, es muss sich um größere Aufwendungen und um einen Einzelfall handeln. Dabei kann man die Belastung nur steuerlich geltend machen, wenn der Schaden nicht von anderer Seite beglichen wurde, zum Beispiel von einer Versicherung. Zudem muss eine Rechnung vorliegen, die auf Nachfrage nachgereicht werden kann.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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