Steuerfreiheit kann verloren gehenFristen bei Schenkung beachten
Für Schenkungen gibt es genaue Freibeträge und Fristen. Wer diese überschreitet, muss eine Schenkungsteuer zahlen. Was Verbraucher beachten sollten, wenn sie Geldbeträge steuerfrei verschenken wollen, lesen Sie hier.
Eltern könnten jedem Kind bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken, Großeltern jedem Enkelkind bis zu 200.000 Euro, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Schenkungen an Geschwister, Nichten und Neffen, Eltern und Großeltern seien allerdings nur bis zu 20.000 Euro steuerfrei. Dies gelte auch für nicht verwandte Personen. Wird der Freibetrag überschritten, müsse der Beschenkte für darüber hinausgehende Beträge Schenkungsteuer zahlen.
In einem Zeitraum von zehn Jahren werde dabei jede Schenkung zusammengerechnet. "Damit will der Fiskus verhindern, dass Vermögen über die Ausnutzung der Freibeträge stückchenweise steuerfrei übertragen werden kann", erklärt Anita Käding vom Steuerzahlerbund. Der Bundesfinanzhof in München hat entschieden, wie diese Zehnjahresfrist genau berechnet wird.
In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar seinem Sohn mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Dezember 1998 ein bebautes Grundstück unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Der Wert der Zuwendung des Klägers belief sich auf 97.401 EUR. In der Folgezeit übertrug der Kläger seinem Sohn ebenfalls unentgeltlich mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1999 ein bebautes Grundstück mit einem gesondert festgestellten Wert von 92.032 EUR und mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Dezember 2008 ein bebautes Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt mit einem gesondert festgestellten Wert von 194.000 EUR. In den Verträgen wurde jeweils die Auflassung beurkundet und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch durch den Kläger bzw. seine Ehefrau bewilligt.
Im Streitfall ist der Wert des Erwerbs vom 31. Dezember 1998 bei der Berechnung der Schenkungsteuer für den Erwerb vom 31. Dezember 2008 nicht zu berücksichtigen. Der erste Erwerb ist am 31. Dezember 1998 und der letzte Erwerb am 31. Dezember 2008 erfolgt. Eine Grundstücksschenkung ist bereits dann ausgeführt, wenn - wie im Streitfall jeweils am 31. Dezember 1998 bzw. 2008 geschehen - die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat
Wird die Frist auch nur um einen Tag überschritten, erfolgt keine Zusammenrechnung mit früheren Schenkungen. Dies sollte bei Planungen zur vorweggenommenen Erbfolge unbedingt im Auge behalten werden, rät Käding.