Kein Fall für das Nichtraucherschutzgesetz Früchte dürfen weiter geraucht werden
05.08.2013, 11:46 UhrBisher gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass Passivraucher durch das Shisha-Rauchen mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen gesundheitlich gefährdet werden. Konsequenterweise findet deshalb auch das Nichtraucherschutzgesetz keine Anwendung, wie ein Gericht urteilt.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Eilbeschluss der Stadt Marl vorläufig untersagt, nach dem Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (NRW) gegen ein örtliches Shisha-Café vorzugehen, wie das Gericht mitteilt.
Das Café hält für seine Kunden Wasserpfeifen (Shishas) bereit, die statt mit Tabak ausschließlich mit getrockneten Früchten und/oder melassebehandelten Dampfsteinen - sogenannten Shiazo-Steinen - befüllt werden.
Das Rauchen in Gaststätten und Cafés ist durch das Nichtraucherschutzgesetz NRW in seiner seit dem 1. Mai 2013 geltenden Fassung strikt verboten. Die Stadt Marl wies die Betreiberin eines Shisha-Cafés - in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium des Landes - darauf hin, hierunter falle auch der tabakfreie Gebrauch von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen. Halte die Betreiberin ihr entsprechendes Angebot weiterhin aufrecht, müsse sie bei jedem Verstoß mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen, mahnte die Stadt.
Da die Betreiberin dieses Risiko nicht in Kauf nehmen wollte, klagte sie beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf die Feststellung, dass das Nichtraucherschutzgesetz auf ihr Geschäftsmodell keine Anwendung finde. Zugleich beantragte sie beim Gericht eine vorläufige Regelung, um das Shisha-Angebot bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage beibehalten zu können.
Mit dem Beschluss vom 1. August 2013 gab das Oberverwaltungsgericht NRW dem Eilantrag in der zweiten Instanz statt. Nach Auffassung des Gerichts spricht alles dafür, dass das Rauchen von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen mittels Wasserpfeife nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz fällt. Es gebe keine Erkenntnisse dazu, dass Dritte bzw. sogenannte Passivraucher durch das bei Verwendung von getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen entstehende Verdampfungsprodukt gesundheitlich gefährdet würden. Bei dieser Sachlage sei eine Erstreckung des Rauchverbots auf diese Stoffe voraussichtlich nicht gerechtfertigt, urteilte das Gericht und gab der Betreiberin des Cafés Recht.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar.
Quelle: ntv.de, awi