Betrunken auf dem E-Bike Gilt die 0,5 Promille-Grenze?
31.10.2013, 13:44 UhrWer trinken will, nimmt lieber das Fahrrad als das Auto. Solange man sich nichts zuschulden kommen lässt, sind auch über 0,5 Promille nicht strafbar. Ein Mann, der mit 0,8 Promille im Blut angehalten wird, soll trotzdem wie ein Autofahrer büßen. Der Grund: Er war auf einem E-Bike unterwegs.

Kraftfahrzeug oder Fahrrad? Das hängt auch von der Geschwindigkeit ab. Dieses Modell erreicht bis zu 45 km/h und kann auch ohne Treten gefahren werden.
(Foto: picture alliance / dpa)
Wer sich mit 0,8 Promille im Blut ans Steuer setzt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern auch ein Fahrverbot. Anders auf dem Fahrrad. Solang e man im Straßenverkehr nicht auffällig wird, sind Werte über 1 Promille zumindest nicht verboten. Aber wie verhält es sich mit der Promillegrenze auf dem E-Bike? Das Oberlandesgerichts Hamm hat sich mit der Frage befasst und festgestellt: Es kommt drauf an. Darauf nämlich, ob ein Elektrorad noch als Fahrrad gilt, oder als Kraftfahrzeug (Az. 4 RBs 47/13).
In dem Fall war der Fahrer eines E-Bikes mit 0,8 Promille auf dem Sattel erwischt worden. Bei dem Rad handelte es sich allerdings nicht um ein gewöhnliches Pedelec, bei dem der Elektromotor nur beim Treten unterstützt. Stattdessen muss der Fahrer nur zum Starten in die Pedale treten, danach lässt sich das Rad über einen Drehgriff am Lenker antreiben und beschleunigen. Das Amtsgericht ging deshalb davon aus, dass es sich bei dem Gefährt um ein Kraftfahrzeug handelt. Es verhängte eine Geldbuße von 750 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot.
Langsam ist weniger gefährlich
Dagegen legte der Mann Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg. Es sei unklar, ob der Betroffene in rechtlicher Hinsicht ein Kraftfahrzeug oder ob er lediglich ein Fahrrad geführt habe, so das Oberlandesgericht. Ein obergerichtliches Urteil dazu, wie die Mofa-ähnlichen E-Bikes eingestuft werden, gibt es nicht. Das Straßenverkehrsgesetz ahnde nicht das Führen eines pedalgetriebenen Fahrrades, sondern nur das Führen eines Kraftfahrzeuges, stellten die Richter klar. Schließlich ginge von Kraftfahrzeugen wegen der erzielbaren Geschwindigkeit eine höhere Gefährlichkeit aus. Welche Geschwindigkeit das Rad des Klägers erreichte, konnte vor Gericht allerdings nicht festgestellt werden.
Räder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei 25 km/h abschalte, seien auf jeden Fall keine Kraftfahrzeuge, auch nicht wenn sie über eine Anfahrhilfe verfügten, stelle das OLG klar und verwies den Fall zurück ans Amtsgericht. Das hat das Bußgeldverfahren inzwischen eingestellt, weil das umstrittene E-Bike nicht mehr zur Verfügung stand.
Grundsätzlich gelten für Pedelecs mit bis zu 250 Watt Motorleistung die gleichen Promilleregeln wie für ganz normale Fahrräder: Wer verkehrsauffällig wird, begeht auch schon mit 0,5 Promille im Blut eine Ordnungswidrigkeit, bei einem Unfall sind schon Werte ab 0,3 Promille problematisch. Als absolut fahruntüchtig gelten Radfahrer ab 1,6 Promille. Bei Autofahrern liegt die Grenze bei 1,1 Promille. Für die schnellen E-Bikes, die mit Motorunterstützung bis zu 45 km/h erreichen, gelten die gleichen Grenzwerte wie fürs Auto.
Quelle: ntv.de, ino