My Home is my CastleHeimarbeitsvereinbarung bleibt gültig
Wem vertraglich zugesichert wurde, dass er von zu Hause arbeiten darf, dem kann dieses Telearbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Die Interessen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden.
Vereinbart der Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter Telearbeit, kann er eine entsprechende Klausel später nicht ohne Weiteres einseitig kündigen. Er muss vielmehr auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Außerdem braucht der Arbeitgeber für eine Beendigung der Telearbeit die Zustimmung des Betriebsrats. Darauf weist der Bund-Verlag hin. Er bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 12 Sa 505/14).
In dem verhandelten Fall hatte der Firmenkundenbetreuer einer einer überregional tätigen Bank geklagt. Seit 2005 arbeitete er zu 40 Prozent von einem Telearbeitsplatz aus. Die betriebliche Arbeitsstätte war die Niederlassung der Bank, welche je nach gewählten Verkehrsweg 70 bis 90 Kilometer vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt lag.
In der Vereinbarung zur Heimarbeit hieß es, dass ein Rechtsanspruch auf einen Telearbeitsplatz nicht begründet wird. Weiter war vereinbart, dass die häusliche Arbeitsstätte von beiden Parteien mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen aufgegeben werden kann.
Im Herbst 2013 verhandelten die Parteien ohne Ergebnis über die Aufhebung des Arbeitsvertrags. Im Anschluss daran kündigte der Arbeitgeber die Vereinbarung zur Telearbeit ohne den Betriebsrat anzuhören. Der Mitarbeiter wehrte sich und wollte weiter von zu Hause aus tätig sein. Seiner Ansicht nach war die Aufhebung der Vereinbarung der Telearbeit eine Strafmaßnahme, weil er das Unternehmen nicht verlassen wollte. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Telearbeit einem neuen Vertriebskonzept entgegen stehe.
Die Richter gaben dem Heimarbeiter recht. Eine Vereinbarung, die es dem Arbeitgeber erlaubt, die Telearbeit voraussetzungslos zu kündigen, ohne die Interessen des Mitarbeiters zu berücksichtigen, ist unwirksam. Außerdem sei für die Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.