Ratgeber

Fragen an das FinanzamtHohe Gebühren fällig

29.01.2007, 09:56 Uhr

Seit Anfang des Jahres sind verbindliche Auskünfte vom Finanzamt gebührenpflichtig. Wirtschaft und Steuerberater sind verärgert: Seit Jahren ist die verbindliche Anfrage gängige Praxis, nun soll sie auf einmal etwas kosten.

Seit Anfang des Jahres sind verbindliche Auskünfte vom Finanzamt gebührenpflichtig. Dabei handelt es sich aber auch um eine besondere Auskunft. "Eine verbindliche Anfrage bedeutet, dass das Finanzamt sich in der Rechtsfrage, die an das Finanzamt gerichtet wird, festlegt. Bei einer verbindlichen Anfrage oder einer verbindlichen Auskunft, darf das Finanzamt von dem, was es in dieser Auskunft erteilt hat, nicht mehr abweichen", erklärt Jens-Peter Panthen, Chef eines Berliner Finanzamtes.

Unternehmen, Mittelständler und Einzelpersonen, die große Investitionen planen, stellen solche Anfragen. Zwar wird dann in jedem Fall auch der Steuerberater konsultiert, aber deren Wissen ist auch begrenzt. "Durch die Gesetzeskomplexität und die ständigen Änderungen kann der Steuerberater keine verbindliche Auskunft erteilen", weiß Steuerberater Wolfgang Wawro. "Deshalb ist es geboten, hin und wieder bei der Behörde eine verbindliche Anfrage zu stellen."

Typische Anlässe sind Firmenkäufe, Umstrukturierungen im Konzern, Umwandlung eines Betriebes und Übergabe an einen Nachfolger. Aber auch der geplante Ausbau eines Dachgeschosses zur Untervermietung könnte eine verbindliche Anfrage erforderlich machen. Diese sollte die Rechtsfrage ganz genau umschreiben. "Dazu gehört, dass der Antragsteller genau darstellt, was er plant, welche wirtschaftliche Disposition er treffen möchte und darlegt, wie er die Rechtsfrage selbst einschätzt", rät Panthen.

Gebühr vom Gegenstandswert abhängig

Weil eine verbindliche Auskunft sehr aufwendig ist, soll sie ab sofort gebührenpflichtig sein. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus dem Gegenstandswert der Anfrage. Dieser bezieht sich auf ein Durchschnittsjahresergebnis aus der steuerlichen Wirkung. Werden beispielsweise eine Million Euro investiert, um daraus eine Steuererleichterung von 300.000 Euro zu erreichen, beträgt der Gegenstandswert eben diese 300.000 Euro.

Die daraus folgenden Gebühren hat der Gesetzgeber genau festgelegt. Als Mindestgegenstandswert werden 5000 Euro angesetzt. Dafür wird eine Gebühr von 121 Euro fällig. Bei 30.000 Euro beträgt die Gebühr 340 Euro. Bei einer Million Euro sind es 4456 Euro. Kann kein Gegenstandswert ermittelt werden, wird eine Zeitgebühr fällig: 50 Euro für jede angefangene halbe Stunde, mindestens aber 100 Euro.

Ver ärgerung auf breiter Front

Wirtschaft und Steuerberater sind verärgert: Seit Jahren ist die verbindliche Anfrage gängige Praxis, nun soll sie auf einmal etwas kosten. Eine Begründung für die Einführung der Gebühr ist, dass schlecht ausgearbeitete Auskunftsanträge gestellt und dadurch ein hoher Verwaltungsaufwand erzeugt wurde. Dies wird von Kritikern zurückgewiesen, weil der Auskunftsaufwand auf die unüberschaubare Steuerrechtslage zurückzuführen sei, die der Steuergesetzgeber und damit die Verwaltung zu verantworten hätte. Die Steuerberater und Steuerpflichtigen seien in einer Opferrolle und bekämen auch noch die Gebühren übergestülpt.

Darüber hinaus gibt es Streit über die Abziehbarkeit der Auskunftsgebühr als Betriebsausgabe. Laut Steuerberaterverband verlautete aus dem Bundesfinanzministerium, dass nur solche Gebühren abziehbar seien, die bei Steuern entstehen, deren Steuerbetrag ebenfalls abziehbar ist. Dies laufe auf ein weitergehendes Abzugsverbot hinaus als bisher.

Einfache, telefonische Auskunft

Ein kleiner Trost für den Normalverbraucher bleibt dennoch. Eine einfache telefonische Auskunft beim Finanzamt gibt es auch künftig kostenlos. Diese ist allerdings nicht rechtsverbindlich.