Ratgeber

Klage gegen Rauswurf Ist Busengrapschen ein Kündigungsgrund?

Ein Mann bewundert und berührt den Busen einer Kollegin. Er verliert deshalb seinen Job - obwohl er sich entschuldigt, Schmerzensgeld zahlt, sich nie wieder so gehenlassen will. Gegen die Kündigung legt er Klage ein.

Zweifelsfrei eine körperliche sexuelle Belästigung.

Zweifelsfrei eine körperliche sexuelle Belästigung.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz muss nicht zwangsläufig zur fristlosen Kündigung des Täters führen. Ob unsittliche Annäherungen tatsächlich eine Entlassung nach sich ziehen, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab, stellte ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts am Dienstag in Erfurt klar.

Bereits im vergangenen November hatte das oberste deutsche Arbeitsgericht einen entsprechenden Fall verhandelt, dessen Entscheidungsgründe aber erst jetzt veröffentlicht wurden. Damals hatte ein Automechaniker aus Nordrhein-Westfalen, der einer Putzfrau an den Busen gegriffen hatte, erfolgreich gegen seine Kündigung geklagt (2 AZR 651/13).

Nach den Umständen dieses Streitfalls hätte eine Abmahnung als Reaktion ausgereicht, urteilten die Erfurter Richter in diesem Fall. Der Mann hatte im Juli 2012 im Waschraum zu der Putzfrau gesagt, dass sie einen schönen Busen habe und dann ihre Brust berührt. Als die Frau deutlich machte, dass sie dies nicht wünsche, ließ der Mann sofort von ihr ab.

Im Gespräch mit seinem Arbeitgeber gestand er später den Vorfall ein und erklärte, er habe sich eine Sekunde lang vergessen. Er schäme sich, so etwas werde sich nicht wiederholen - dennoch wurde ihm fristlos gekündigt. Der Mann hatte sich auch bei der Frau entschuldigt und ein Schmerzensgeld gezahlt.

Das Bundesarbeitsgericht sah in dem Vorfall zwar zweifelsfrei eine verbale und körperliche sexuelle Belästigung, hielt aber die Kündigung für unverhältnismäßig. Der Kläger habe nicht notorisch Grenzen überschritten. Sein Verhalten sei nicht zu vergleichen etwa mit dem eines Produktmanagers eines Möbelhauses, dessen Kündigung das Bundesarbeitsgericht im Juni 2011 bestätigte (2 AZR 323/10). Der Mann hatte einer Kollegin einen Schlag auf den Po versetzt, war daraufhin abgemahnt worden und hatte später einer anderen Mitarbeiterin mit Anzüglichkeiten zugesetzt.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen