Rucksack im Auto gelassen Ist das schon grob fahrlässig?
08.11.2011, 10:37 Uhr Wertsachen, die offen im Auto herumliegen, können geradezu als Einladung für Diebe verstanden werden. Für einen schlichten Rucksack gilt das aber nicht unbedingt. Zumal, wenn das Auto nur für ein bis zwei Stunden auf einem öffentlichen Parkplatz steht und wenn der Rucksack im Fußraum des Wagens liegt, der von außen nur schwer einzusehen ist. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier eine beamtete Lehrerin davor bewahrt, ihrem Dienstherrn tausende Euro Schadensersatz zahlen zu müssen (Az. 1 K 842/11).
Der Pädagogin war bei einem Einbruch in ihr abgeschlossenes Auto mit dem darin liegenden Rucksack auch der Dienst-Schlüssel abhanden gekommen, mit dem sich alle Klassenräume sowie die Turnhalle ihrer Schule öffnen ließen. Infolgedessen musste die gesamte Schließanlage des Gebäudes ausgewechselt werden, Kostenpunkt: 18.000 Euro. Der Landkreis als Dienstherr wollte zumindest einen Teil dieses Betrages von der Lehrerin zurück haben.
Zu Unrecht, befanden die Trierer Richter. "Ein Beamter schuldet dem Dienstherrn wegen einer Dienstpflichtverletzung nur dann Schadensersatz, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Deutschen Anwaltshotline. Allein der Umstand, dass die Lehrerin den Schulschlüssel in einem Rucksack in ihrem ordnungsgemäß versperrten Fahrzeug gelassen habe, rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Ein solcher Dauerverdacht entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Somit habe die Frau lediglich einfach fahrlässig gehandelt, aber nicht grob.
Quelle: ntv.de, ino