Waffe nicht zum Diebe fangen Jagdgewehr ist nur zum Jagen
26.03.2013, 13:42 UhrWird eine Person mit einem Jagdgewehr bedroht, ist dies nach Ansicht des Gerichts ein missbräuchlicher Gebrauch der Waffe, der entsprechende Maßnahmen rechtfertigt.
Jäger dürfen mit ihren Waffen keine Diebe stellen. Denn dann riskieren sie, dass die Jagderlaubnis und der Waffenschein eingezogen werden, berichtet die "Neue juristische Wochenschrift" unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg. (Az.: 8 K 1999/12).
In dem verhandelten Fall hatte ein Jäger Schrottdiebe auf frischer Tat gestellt. Zuvor hatte der Mann zwei herbeigerufenen Polizeibeamten der Kreispolizeibehörde mitgeteilt, dass ein früherer Nachbar in großem Stil Schrottdiebstählen nachgehe.
Dabei habe der spätere Kläger eindeutig seinen früheren Nachbarn erkannt. Er vermutete einen regelmäßigen Rhythmus der Diebeszüge zu Wochenanfang. Bei dieser Gelegenheit sollen die Beamten bekundet haben, es sei das Beste, wenn man die Täter auf frischer Tat überführen könne. Der Bitte des Klägers, noch am gleichen Abend den Schrottplatz verdeckt zu überwachen, sollen die Beamten mit der Erwägung entgegen getreten sein, so schnell könne man dies nicht machen.
Daraufhin hatte der Mann den Tätern ausgerüstet mit Tarnanzug, Gesichtsmaske und mit einem Jagdgewehr - dies war mit selbst gefertigten, mit Salz und etwas Pfeffer gefüllten Hülsen geladen – aufgelauert. Der Mann begab sich an die Stelle, von der er annahm, dass dort die Straftäter auf das Gelände des Schrottplatzes gelangen würden und stellt die Diebe und übergab sie der herbeigerufenen Polizei. Wenig später wurden sein Jagdschein und seine Waffenbesitzkarte eingezogen. Gegen diese Entscheidung zog er vor Gericht.
Ohne Erfolg: Ein Jagdgewehr dürfe nur zur Jagd verwendet werden. Unter welchen Voraussetzungen ein Jäger eine Jagdwaffe führen darf, bestimmt § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG). Der Mann habe die Waffen allerdings benutzt, um Diebe zu bedrohen. Danach darf ein Jäger Jagdwaffen unter anderem zur befugten Jagdausübung führen. Ein solcher Einsatz sei missbräuchlich. Daher fehle dem Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für das Führen einer Waffe. Der Entzug der Jagderlaubnis und des Waffenscheins sei daher nicht zu beanstanden. Aufgrund des Geschehens und des seither gezeigten Verhaltens des Klägers ist auch zu befürchten, dass er je nach der Situation künftig Waffen missbräuchlich verwenden wird, befanden die Richter.
Quelle: ntv.de, awi/dpa