Verluste mit VermietungKein Anspruch auf Hartz IV
Eine Familie bekommt Arbeitseinkommen, Kinder- und Krankengeld. Doch die Einnahmen reichen nicht aus, denn gleichzeitig müssen zwei Immobilien unterhalten werden, deren Vermietung Verluste einbringt. Hartz-IV-Leistungen lassen sich auf dieser Grundlage allerdings nicht beantragen, wie ein Gericht klarstellt.
Wer Hartz IV beantragt, kann dabei nicht Einnahmen mit Verlusten gegenrechnen. Das hat das Sozialgericht Mainz bekräftigt. Geklagt hatte eine fünfköpfige Familie, deren Antrag auf Arbeitslosengeld II wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit vom Jobcenter abgelehnt worden war.
Ganz mittellos sind die Kläger nicht: Neben Arbeitseinkünften bekommt die Familie auch Kranken- und Kindergeld. Außerdem besitzt sie zwei vermietete Immobilien, die allerdings nur Verluste einbringen. Diese Verluste wollten die Kläger zum größten Teil mit den Einkünften verrechnen. Verbiete das Gesetz diesen Verlustausgleich, sei das als verfassungswidrig anzusehen.
Das sah das Sozialgericht anders. Eine entsprechende Verordnung im SGB II schließt den Verlustausgleich ausdrücklich aus. Damit solle verhindert werden, dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit längerfristig verlustträchtigen Tätigkeiten nachgingen, erklärten die Richter. Auch im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz des SGB II bestünden keine Bedenken an der Entscheidung des Job-Centers, schließlich hätten die Kläger genügend Einnahmen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.